Rz. 202

Der Arbeitgeber kann nach § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG die festgelegte Verteilung unter bestimmten Voraussetzungen wieder ändern.[1] Geht der Arbeitnehmer davon aus, der Arbeitgeber sei dazu nicht befugt gewesen, kann er mittels einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO klären lassen, dass die Änderung der Arbeitszeitverteilung unwirksam ist.[2] Der Antrag muss hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG sein.

 
Praxis-Beispiel

Ein solcher Antrag könnte wie folgt lauten: "Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger trotz der von ihr angeordneten Änderung der Arbeitszeitverteilung, anstelle von bisher Mo. bis Fr. von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr nunmehr von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu arbeiten, zu den bisherigen Arbeitszeiten weiterzubeschäftigen".

[1] Vgl. näher Rz. 145 ff.
[2] ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9a TzBfG, Rz. 79; Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 8 TzBfG, Rz. 246; a. A. Kliemt, NZA 2001, 63, 67, der eine Leistungsklage (Beschäftigung zu den bisherigen Arbeitszeiten) für vorrangig hält; ebenso wohl LAG Hamm, Urteil v. 16.12. 2004, 8 Sa 1526/04, NZA-RR, 405, 406 f.

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