Rz. 202
Der Arbeitgeber kann nach § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG die festgelegte Verteilung unter bestimmten Voraussetzungen wieder ändern.[1] Geht der Arbeitnehmer davon aus, der Arbeitgeber sei dazu nicht befugt gewesen, kann er mittels einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO klären lassen, dass die Änderung der Arbeitszeitverteilung unwirksam ist.[2] Der Antrag muss hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG sein.
Ein solcher Antrag könnte wie folgt lauten: "Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger trotz der von ihr angeordneten Änderung der Arbeitszeitverteilung, anstelle von bisher Mo. bis Fr. von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr nunmehr von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu arbeiten, zu den bisherigen Arbeitszeiten weiterzubeschäftigen".
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen