Rz. 200
Der Klageantrag muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG hinreichend bestimmt sein[1], weshalb die aufgrund der Fiktion bestehende Arbeitszeitregelung in jedem Fall berücksichtigt werden muss. Der Arbeitnehmer sollte jedoch auch die bisherige Arbeitszeit aufnehmen.
Der Klageantrag könnte wie folgt lauten: "Es wird festgestellt, dass sich die Arbeitszeit des Klägers infolge seines Teilzeitwunsches vom … (Datum) von 40 auf 20 Wochenstunden reduziert hat".
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