Rz. 200

Der Klageantrag muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG hinreichend bestimmt sein[1], weshalb die aufgrund der Fiktion bestehende Arbeitszeitregelung in jedem Fall berücksichtigt werden muss. Der Arbeitnehmer sollte jedoch auch die bisherige Arbeitszeit aufnehmen.

 
Praxis-Beispiel

Der Klageantrag könnte wie folgt lauten: "Es wird festgestellt, dass sich die Arbeitszeit des Klägers infolge seines Teilzeitwunsches vom … (Datum) von 40 auf 20 Wochenstunden reduziert hat".

[1] Vgl. schon Rz. 194.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge