Rz. 199

Nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang kraft gesetzlicher Fiktion, sofern der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht rechtzeitig abgelehnt hat. Die neuen Arbeitszeiten gelten dann automatisch, sodass grundsätzlich keine Klage erforderlich ist. Bestreitet der Arbeitgeber jedoch die Fiktionswirkung, kann der Arbeitnehmer eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG dahingehend erheben, dass sich die Arbeitszeit in dem von ihm gewünschten Umfang verringert hat.[1] Die Dauer der Arbeitszeit stellt eine Teilregelung des Arbeitsverhältnisses dar, was für die Annahme eines Rechtsverhältnisses i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ausreicht.[2]

[1] LAG Düsseldorf, Urteil v. 1.3.2002, 18 (4) Sa 1269/01, BB 2002, 1541, 1542; Lorenz, NZA-RR 2006, 281, 288; Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 8 TzBfG, Rz. 121; Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 8 TzBfG, Rz. 225.
[2] Vgl. Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 8 TzBfG, Rz. 238; allg. z. B. BAG, Urteil v. 17.10.2018, 5 AZR 538/17, NZA 2019, 796, 797.

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