Rz. 198
Das Urteil ist nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG im Hinblick auf die Regelung in § 894 ZPO[1] nur hinsichtlich der Kostenfolge vorläufig vollstreckbar.[2] Die Ersetzung der Willenserklärung des Arbeitgebers gilt dagegen nicht als vorläufig in dem Sinne, dass sie als unter der auflösender Bedingung der Aufhebung des Urteils abgegeben wäre.[3]
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