Rz. 198

Das Urteil ist nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG im Hinblick auf die Regelung in § 894 ZPO[1] nur hinsichtlich der Kostenfolge vorläufig vollstreckbar.[2] Die Ersetzung der Willenserklärung des Arbeitgebers gilt dagegen nicht als vorläufig in dem Sinne, dass sie als unter der auflösender Bedingung der Aufhebung des Urteils abgegeben wäre.[3]

[1] S. Rz. 192.
[2] Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 8 TzBfG, Rz. 120; Rolfs, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 8 TzBfG, Rz. 57; vgl. allg. Anders/Gehle/Schmidt, ZPO, 81. Aufl. 2023, § 894, Rz. 12.
[3] Stein/Jonas/Bartels, ZPO, Bd. 8, 23. Aufl. 2017, § 894, Rz. 17a.

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