Rz. 197

Eine Klagefrist hat der Arbeitnehmer nicht zu wahren, jedoch greifen die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung (§ 242 BGB) ein.[1] Vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen finden auf den Teilzeitanspruch keine Anwendung.[2]

[1] ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9a TzBfG, Rz. 79; Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 8 TzBfG, Rz. 228, die von einer "recht schnellen" Verwirkung ausgeht.

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