Rz. 185

Nach § 8 Abs. 7 TzBfG kommt es auf die regelmäßige Beschäftigtenzahl an. Diese ist aufgrund der allgemeinen Beschäftigungslage festzustellen, die durch einen Rückblick auf die bisherige personelle Stärke des Betriebs und eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklung zu ermitteln ist.[1] Maßgeblich sind die tatsächlichen Gegebenheiten, d. h. insbesondere eine länger andauernde Praxis im Unternehmen. Einem Stellenplan oder einer Personalplanung kommt dabei nur Indizwirkung zu.[2] Vorübergehende Schwankungen der Beschäftigtenzahl sind nicht zu berücksichtigen.[3]

 

Rz. 186

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl ist derjenige der Antragstellung, d. h. des Zugangs des Verringerungsangebots.[4] Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Änderung der Arbeitszeit würde für den Arbeitgeber zu Planungsunsicherheiten führen. Die 2-monatige Bedenkzeit, die ihm durch § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 TzBfG eingeräumt wird, könnte andernfalls "leerlaufen".[5] Eine Ausnahme muss allerdings gelten, wenn bei der Antragstellung bereits eindeutig feststeht, dass zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verringerung infolge von Neueinstellungen mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sein werden. Eine Berufung auf § 8 Abs. 7 TzBfG würde in diesem Fall einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellen.[6] Dies gilt aber nicht, wenn die zukünftige Entwicklung nicht konkret absehbar ist. Letztlich beeinflusst eine feststehende Vergrößerung des Betriebs aber bereits die regelmäßige Beschäftigtenzahl, da bei deren Ermittlung nach Auffassung des BAG die zukünftige Entwicklung zu berücksichtigen ist.[7]

[1] ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9a TzBfG, Rz. 16; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 8 TzBfG, Rz. 62; vgl. zu § 23 KSchG BAG, Urteil v. 8.10.2009, 2 AZR 654/08, EzA § 23 KSchG Nr. 35; BAG, Urteil v. 24.1.2013, 2 AZR 140/12, EzA § 23 KSchG Nr. 38.
[2] Vgl. BAG, Beschluss v. 29.5.1991, 7 ABR 27/90, NZA 1992, 182, 183; vgl. auch Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 8 TzBfG, Rz. 114.
[3] ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9a TzBfG, Rz. 16; vgl. auch HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 8 TzBfG, Rz. 32.
[4] Vgl. HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 8 TzBfG, Rz. 33; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9a TzBfG, Rz. 16; Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 8 TzBfG, Rz. 11.
[5] Ähnlich Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 8 TzBfG, Rz. 11.
[6] Ähnlich Straub, NZA 2001, 919, 922.
[7] S. Rz. 185; ähnlich Hanau, NZA 2001, 168, 1171.

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