Rz. 145

Nach § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG kann der Arbeitgeber die entweder nach § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG oder § 8 Abs. 3 Satz 2 TzBfG erfolgte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse an der Änderung das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber diese spätestens 1 Monat vorher angekündigt hat. § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG bezieht sich ausdrücklich nur auf die Verteilung der Arbeitszeit, nicht dagegen auf die Verringerung. Die Dauer der Arbeitszeit kann nicht nach § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG geändert werden.

 

Rz. 146

Dogmatisch handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitgebers und nicht um ein Teilkündigungsrecht.[1] Ein Teilkündigungsrecht würde zwar dazu führen, dass die bisherige Verteilung der Arbeitszeit aufgehoben werden kann, jedoch nicht zu einer neuen Festlegung. Bleibt man im Bereich des Kündigungsrechts, müsste dann eine Änderungskündigung (§ 2 Satz 1 KSchG) erforderlich sein, was aber gerade nicht der Fall ist. Eine ausdrückliche Regelung in § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG wäre hierfür entbehrlich, da die Möglichkeit einer Änderungskündigung generell besteht. Im Übrigen würde es dann an einem Unterschied zur Rechtslage bezüglich der Dauer der Arbeitszeit fehlen, für welche keine gesonderte Regelung existiert und deshalb eine Änderungskündigung erforderlich ist. Konsequenterweise müssten im Fall einer Teilkündigung kündigungsschutzrechtliche Bestimmungen angewandt werden, was vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war. § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG kann daher nur als einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitgebers eingeordnet werden. Der Arbeitgeber kann die Lage der Arbeitszeit im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO neu festlegen. Auf die bisherige Verteilung ist dabei nicht mehr abzustellen.

 

Rz. 147

Etwas anderes gilt nur, wenn eine bestimmte Lage der Arbeitszeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses oder in seinem Verlauf zum Bestandteil des Arbeitsvertrags außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 3 Satz 2 TzBfG gemacht worden ist. Auf diese Fallgestaltung ist nicht einmal die Übertragung des Rechtsgedankens des § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG möglich[2], sodass die Arbeitszeitregelung einvernehmlich oder im Wege der Änderungskündigung (§ 2 Satz 1 KSchG) geändert werden muss[3].

[1] Ebenso Laux/Schlachter/Laux, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 8 TzBfG, Rz. 265; Boewer, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 8 TzBfG, Rz. 295; Grobys/Bram, NZA 2001, 1175 ff.; Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 8 TzBfG, Rz. 98; HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 8 TzBfG, Rz. 37; Richardi/Annuß, BB 2000, 2201, 2203; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 8 TzBfG, Rz. 232; für ein Teilkündigungsrecht dagegen HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 8 TzBfG, Rz. 181; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9a TzBfG, Rz. 61; Preis/Gotthardt, DB 2001, 145, 148; Kliemt, NZA 2001, 63, 67; Straub, NZA 2001, 919, 920.
[2] Vgl. BAG, Urteil v. 17.7.2007, 9 AZR 819/06, NZA 2008, 118, 120.
[3] S. a. Rz. 151.

6.4.1 Einigung über die Verteilung

 

Rz. 148

§ 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG bezieht sich ausdrücklich nur auf die nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TzBfG durch Einigung festgelegte Verteilung sowie auf die nach § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG fingierte Verteilung der Arbeitszeit. Die Vorschrift ist somit ein Korrektiv für das im Rahmen des Verringerungsverlangens nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG regelmäßig zu erzielende Einvernehmen über die Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.[1]

 

Rz. 149

§ 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG ist jedoch analog auf die durch den Arbeitnehmer gerichtlich durchgesetzte Arbeitszeitlage[2] sowie auf die nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG erfolgte Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber[3] und auf einen gerichtlichen Vergleich[4] anzuwenden. Eine analoge Anwendung auf diese Fälle rechtfertigt sich mit der vergleichbaren Interessenlage. Für das Interesse des Arbeitgebers an einer Veränderung der Arbeitszeitlage bei Überwiegen seiner betrieblichen Interessen macht es keinen Unterschied, ob die vorher festgelegte Verteilung durch Einigung oder durch gerichtliche Durchsetzung erfolgt ist.[5] Es ist nicht ersichtlich, warum der Arbeitgeber "belohnt" werden soll, der eine Einigung mit dem Arbeitnehmer erzielt, da es insofern auch entscheidend auf das Verhalten des Arbeitnehmers bei den Verhandlungen ankommt. Einem Arbeitgeber kann es daher nicht generell zum Vorwurf gereichen, dass er keine Einigung mit dem Arbeitnehmer erzielt hat. Nach Festlegung der Arbeitszeiten muss daher die Ausgangssituation für eine neuerliche Änderung die gleiche sein.

 

Rz. 150

Die Annahme, durch die Geltung des § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG ausschließlich für Fälle der freiwilligen und der fingierten Einigung werde ein Anreiz für einvernehmliche Lösungen geschaffen[6], erscheint praxisfern. Es ist nicht zu erwarten, dass sich ein Arbeitgeber auf eine Einigung einlässt, die seinen Vorstellungen widerspricht oder dass er sich überhaupt nicht äußert, nur um dadurch zu erreichen, dass er die Verteilung der Arbeitszeit später leichter wieder ände...

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