Rz. 133

Lehnt der Arbeitgeber die gewünschte Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit form- und fristgerecht ab, ist das vorgerichtliche Konsensverfahren nach § 8 Abs. 3 TzBfG abgeschlossen. Der Arbeitnehmer kann seinen Verringerungs- und Verteilungswunsch ab dem Ablehnungszeitpunkt, wie auch aus § 8 Abs. 6 TzBfG[1] folgt, nicht mehr ändern.[2] Ihm bleibt nur noch, die Ablehnung hinzunehmen oder Klage zu erheben. Keinesfalls ist er berechtigt, seinen Antrag selbst umzusetzen, auch wenn offensichtlich keine betrieblichen Gründe vorliegen.[3] Entsprechend der Rechtslage bei Urlaubsanträgen stellt die eigenmächtige Arbeitszeitverkürzung eine Arbeitsverweigerung dar.[4] Diese kann der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nach § 626 Abs. 1 BGB mit einer außerordentlichen Kündigung ahnden.[5]

[3] Vgl. Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 8 TzBfG, Rz. 179; Lorenz, NZA-RR 2006, 281, 283; Rolfs, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 8 TzBfG, Rz. 27.
[4] Preis/Gotthardt, DB 2000, 2065, 2068.

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