Rz. 133
Lehnt der Arbeitgeber die gewünschte Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit form- und fristgerecht ab, ist das vorgerichtliche Konsensverfahren nach § 8 Abs. 3 TzBfG abgeschlossen. Der Arbeitnehmer kann seinen Verringerungs- und Verteilungswunsch ab dem Ablehnungszeitpunkt, wie auch aus § 8 Abs. 6 TzBfG[1] folgt, nicht mehr ändern.[2] Ihm bleibt nur noch, die Ablehnung hinzunehmen oder Klage zu erheben. Keinesfalls ist er berechtigt, seinen Antrag selbst umzusetzen, auch wenn offensichtlich keine betrieblichen Gründe vorliegen.[3] Entsprechend der Rechtslage bei Urlaubsanträgen stellt die eigenmächtige Arbeitszeitverkürzung eine Arbeitsverweigerung dar.[4] Diese kann der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nach § 626 Abs. 1 BGB mit einer außerordentlichen Kündigung ahnden.[5]
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