Rz. 130

Die Mitteilung musste nach dem bis zum 31.12.2019 geltenden Wortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG schriftlich erfolgen. Das galt sowohl für die Zustimmung als auch für die Ablehnung des Teilzeitwunschs des Arbeitnehmers mit der Folge, dass § 126 Abs. 1 BGB anwendbar war.[1] Dem Arbeitnehmer musste deshalb eine im Original eigenhändig unterzeichnete Erklärung des Arbeitgebers zugehen. Eine Erklärung per Telefax oder E-Mail reichte nicht.[2] Ebenso wenig genügte bis zum 31.12.2019 die Textform des § 126b BGB.[3] Die Textform reicht aber seit dem 1.1.2020 gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG n. F. aus.[4] Lehnte der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch bis zum 31.12.2019 nur mündlich ab, handelte der Arbeitnehmer nicht nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf den Formmangel berief.[5] Dies gilt seit dem 1.1.2020 auch bezogen auf die Nichteinhaltung der von § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG vorgeschriebenen Textform nach § 126b BGB.[6]

[2] Boewer, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 8 TzBfG, Rz. 245; Laux/Schlachter/Laux, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 8 TzBfG, Rz. 252; Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 5. Aufl. 2015, § 8 TzBfG, Rz. 88; vgl. auch BAG, Urteil v. 27.6.2017, 9 AZR 368/16, AP TzBfG § 8 Nr. 34; Rolfs, RdA 2001, 132, 135; Sievers, TzBfG, 6. Aufl. 2019, § 8 TzBfG, Rz. 144.
[3] So ausdrücklich BAG, Urteil v. 27.6.2017, 9 AZR 368/16, AP TzBfG § 8 Nr. 34.
[4] S. hierzu Rz. 123.
[6] Hierzu Rz. 1.

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