Rz. 74

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen betrieblicher Gründe bei der außerprozessualen Prüfung durch den Arbeitgeber[1] ist der Beginn der gewünschten Veränderung der Arbeitszeit.[2] Erforderlich ist daher eine Prognose, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer die Änderung der Arbeitszeit wünscht, betriebliche Gründe bestehen werden, die gegen eine Veränderung sprechen.[3] Überträgt man die Grundsätze der BAG-Rechtsprechung zur betriebsbedingten Kündigung[4] auf das Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers, muss im Zeitpunkt des Ausspruchs der Ablehnung aufgrund einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen sein, dass zum gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung mit einiger Sicherheit die die Ablehnung erforderlich machenden betrieblichen Gründe gegeben sind.[5]

 
Hinweis

Ändern sich die Umstände zwischen rechtmäßig erfolgter Ablehnung und Zeitpunkt des gewünschten Beginns der Verringerung, ist dies unerheblich.

§ 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG, wonach der Arbeitgeber die Entscheidung spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung mitzuteilen hat[6], dient insoweit nicht nur dem Schutz des Arbeitnehmers, sondern auch der Planungssicherheit des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber soll zu diesem Zeitpunkt eine abschließende Entscheidung getroffen haben können, die für das weitere Verfahren bindend ist.[7]

[1] Zum prozessualen Beurteilungszeitpunkt s. Rz. 203.
[2] Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 8 TzBfG, Rz. 57; Rolfs, RdA 2001, 129, 137; Lindemann/Simon, BB 2001, 146, 150; Laux/Schlachter/Laux, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 8 TzBfG, Rz. 229.
[3] Boewer, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 8 TzBfG, Rz. 221; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9a TzBfG, Rz. 55; Rolfs, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 8 TzBfG, Rz. 31; vgl. früher zu § 15 b BAT LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.7.2000, 3 Sa 60/99, Juris.
[5] Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 8 TzBfG, Rz. 57; vgl. auch LAG Hessen, Urteil v. 23.4.2012, 17 Sa 1598/11, Juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.2.2020, 7 Sa 79/19, Juris.
[7] Vgl. Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 8 TzBfG, Rz. 58.

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