Rz. 64

Der Arbeitgeber hat nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG der vom Arbeitnehmer gewünschten Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer damit im Hinblick auf die Dauer und Lage seiner Arbeitszeit, vom Arbeitgeber die Abgabe einer Willenserklärung zur Vertragsänderung verlangen; diesen trifft eine entsprechende Pflicht.[1]

Bezüglich der Verteilung der Arbeitszeit besteht zwar nach dem eindeutigen Wortlaut ebenfalls eine Pflicht zur Abgabe einer Willenserklärung. Eine Vertragsänderung ist jedoch nur dann erforderlich, wenn die Verteilung bereits arbeitsvertraglich geregelt ist. Wird sie dagegen vom Arbeitgeber kraft dessen Direktionsrechts[2] bestimmt, bedarf es insofern keiner Vertragsänderung. Infolge der Einverständniserklärung des Arbeitgebers zum Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers wird dessen Direktionsrecht allerdings eingeschränkt.[3]

 

Rz. 65

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich auch die Möglichkeit, der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, die Verteilung aber abzulehnen.[4]

Zu einer Änderung des Arbeitsvertrags kommt es jedoch dann nicht, sofern für den Arbeitgeber erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit von der gewünschten Verteilung abhängig machen wollte.[5] Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Arbeitnehmerin mit schulpflichtigen Kindern die Verteilung ihrer Arbeitszeit auf den Vormittag wünscht. Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit ist dann wesentlicher Bestandteil des Teilzeitverlangens.[6]

 

Rz. 66

Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Zustimmung nicht nach, bleibt dem Arbeitnehmer nur die Möglichkeit, Klage auf Abgabe der Willenserklärung zu erheben, auch wenn dies in § 8 TzBfG im Gegensatz zu § 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG nicht ausdrücklich geregelt ist.[7] Besondere Ansprüche, wie z. B. Schadensersatzansprüche, bestehen dagegen auch bei unberechtigter Verweigerung nicht.[8]

[1] Lindemann/Simon, BB 2001, 146, 150; Kliemt, NZA 2001, 63, 67; vgl. auch BAG, Urteil v. 13.11.2012, 9 AZR 259/11, EzA § 8 TzBfG Nr. 27; HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 8 TzBfG, Rz. 86; HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 8 TzBfG, Rz. 1.
[3] Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 8 TzBfG, Rz. 131.
[4] BAG, Urteil v. 18.2.2003, 9 AZR 164/02, NZA 2003, 1392, 1394; Beckschulze, DB 2001, 2598; Däubler, ZIP 2001, 217, 221; Kliemt, NZA 2001, 63, 66; Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 8 TzBfG, Rz. 131; HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 8 TzBfG, Rz. 25; BAG, Urteil v. 24.6.2008, 9 AZR 514/07, EzA § 8 TzBfG Nr. 22.
[6] S. Rz. 127.
[8] Hanau, NZA 2001, 1168, 1172; ihm folgend Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 8 TzBfG, Rz. 174.

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