Rz. 46

Wenn der Arbeitnehmer keine Angabe über den Umfang der Verringerung der Arbeitszeit bzw. keine Angabe hinsichtlich des Termins, zu dem die Teilzeittätigkeit beginnen soll, macht, ist die Geltendmachung gemessen an § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG inhaltlich fehlerhaft.[1] Bezüglich der fehlenden Angabe des gewünschten Beginns der Arbeitszeitverringerung könnte der Fehler dadurch behoben werden, dass der Lauf der 3-Monats-Frist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG mit dem Zugang des Antrags beim Arbeitgeber beginnt.[2]

Da allerdings die Angabe des Umfangs der gewünschten Verringerung wesentlicher Bestandteil des Antrags nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist[3], kommt eine Heilung des fehlerhaften Antrags nicht in Betracht. Der Arbeitnehmer hat aber in diesem Fall die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen, der den Anforderungen des § 8 TzBfG entspricht. Ein Verbrauch dieses Antragsrechts tritt nicht ein.[4] Wird der Antrag entgegen § 8 Abs. 1 TzBfG auf eine befristete Verringerung der Arbeitszeit gerichtet, stellte er bis zum 31.12.2018 ein "rechtliches Nullum" dar.[5] Seit dem 1.1.2019 kann er aber als solcher nach § 9a Abs. 1 Satz 1 TzBfG ausgelegt werden.[6]

 

Rz. 47

Nimmt ein Arbeitnehmer irrtümlicherweise an, dass sein inhaltlich fehlerhafter Antrag korrekt gestellt worden und dementsprechend zwischenzeitlich eine wirksame Teilzeitvereinbarung mit dem Arbeitgeber zustande gekommen ist, und setzt er deshalb in unzulässiger Weise sein Arbeitsverhältnis in Teilzeittätigkeit trotz Hinweisen und Abmahnung des Arbeitgebers fort, kann dies den Ausspruch einer verhaltensbedingten ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung wegen Arbeitsverweigerung nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG bzw. § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen.[7]

 

Rz. 48

Da die Angabe des Verteilungswunsches nicht zwingend ist, entstehen durch die Nichtangabe keine direkten Rechtsfolgen. Durch die Nichtangabe des Verteilungswunsches überlässt es jedoch der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in Ausübung seines Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO nach billigem Ermessen die Lage der Arbeitszeit einseitig festzulegen.[8] Der Arbeitgeber, der von seinem Direktionsrecht Gebrauch macht, darf deshalb nicht willkürlich vorgehen, sondern muss die Interessen beider Parteien berücksichtigen.[9]

[1] Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 8 TzBfG, Rz. 54.
[2] S. Rz. 35.
[3] Vgl. Rz. 28 ff.
[4] Vgl. BAG, Urteil v. 16.10.2007, 9 AZR 239/07, EzA § 8 TzBfG Nr. 19; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 8 TzBfG, Rz. 31.
[5] Vgl. schon Lehnen in Vorauflage (4. Aufl. 2016), § 8 TzBfG, Rz. 45.
[6] Vgl. hierzu Vossen, § 9a, Rz. 1, 2.
[9] BAG, Urteil v. 24.4.1996, 5 AZR 1031/94, EzA § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 18.

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