Rz. 7

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG in Bezug auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, ein notwendiges Mitbestimmungsrecht. Diesem unterliegt die seitens des Arbeitnehmers gewünschte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit auf die Wochentage sowie an dem jeweiligen Arbeitstag, soweit sie das kollektive Interesse der Arbeitnehmer berührt und damit ein kollektiver Tatbestand vorliegt.[1]

Dies ist z. B. der Fall, wenn die von einem einzelnen Arbeitnehmer gewünschte Verteilung der Arbeitszeit Auswirkungen auf das kollektive System der Verteilung der betriebsüblichen Arbeitszeit hat und eine Betriebsvereinbarung oder eine Regelungsabrede dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Neuverteilung seiner Arbeitszeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG entgegensteht.[2] Will der Arbeitgeber aufgrund des Antrags eines Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG von der bestehenden kollektiven Regelung abweichen, kann der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verlangen, vor Abschluss eines für die Neuverteilung der Arbeitszeit nötigen Änderungsvertrags[3] mitzubestimmen, auch wenn erst durch die tatsächliche Beschäftigung des Antragstellers die betriebsübliche Arbeitszeit verändert wird.[4] Hat die vom Arbeitnehmer gewünschte Arbeitszeitverteilung, wie im Regelfall,[5] keinen kollektiven Bezug, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.[6]

 

Rz. 8

Die Verkürzung der Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers stellt keine Versetzung i. S. v. § 95 Abs. 3 BetrVG dar, die der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bedarf. Eine Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, ist noch keine Versetzung, wenn kein anderer Arbeitsbereich[7] zugewiesen wird.[8] Auch Sinn und Zweck der Beteiligung des Betriebsrats an Versetzungen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfordern nicht, in einer bloßen erheblichen Veränderung der Lage der Arbeitszeit eine Änderung des Arbeitsbereichs und damit eine zustimmungspflichtige Versetzung zu sehen. Die Interessen der Arbeitnehmer hinsichtlich der Lage ihrer Arbeitszeit können durch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ausreichend zur Geltung gebracht werden.[9]

[1] BAG, Urteil v. 18.2.2003, 9 AZR 164/02, NZA 2003, 1392, 1396; vgl. auch BAG, Urteil v. 24.6.2008, 9 AZR 313/07, EzA § 8 TzBfG Nr. 21; BAG, Urteil v. 18.8.2009, 9 AZR 517/08, EzA § 8 TzBfG Nr. 24.
[2] BAG, Urteil v. 16.12.2008, 9 AZR 893/07, EzA § 8 TzBfG Nr. 23; BAG, Urteil v. 18.8.2009, 9 AZR 517/08, EzA § 8 TzBfG Nr. 24.
[3] Vgl. hierzu Rz. 148 ff.
[4] Näher BAG, Urteil v. 16.12.2008, 9 AZR 893/07, EzA § 8 TzBfG Nr. 23.
[5] Vgl. auch ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9a TzBfG, Rz. 53; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 8 TzBfG, Rz. 266.
[6] BAG, Urteil v. 16.3.2004, 9 AZR 323/03, EzA § 8 TzBfG Nr. 8; BAG, Urteil v. 24.6.2008, 9 AZR 313/07, EzA § 8 TzBfG Nr. 21; HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 8 TzBfG, Rz. 50; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 8 TzBfG, Rz. 265, 266; vgl. auch ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9a TzBfG, Rz. 53.
[7] Zum Begriff vgl. nur BAG, Beschluss v. 9.4.2019, 1 ABR 25/17, AP BetrVG 1972, § 99 Nr. 160.
[9] BAG, Beschluss v. 16.7.1991, 1 ABR 71/90, BB 1991, 2370; Hamann, NZA 2010, 785.

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