Rz. 11

Ein Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht des § 7 Abs. 1 TzBfG ist auch nicht mittelbar sanktioniert.

 

Rz. 12

Keine individualrechtliche Sanktion

Für den Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtung aus § 7 Abs. 1 TzBfG gibt es keine mittelbare individualrechtliche Sanktion.[1] Daran hat auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)[2] nichts geändert. Zwar kann möglicherweise in der konkreten Besetzung eines Arbeitsplatzes als Vollzeitarbeitsplatz eine mittelbare Benachteiligung (vgl. § 3 Abs. 2 AGG) wegen des Geschlechts liegen[3], mit der Folge, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 AGG ein Entschädigungs- und Ersatzanspruch ausgelöst werden kann. Dieser knüpft aber nicht an einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 TzBfG an.

 

Rz. 13

Kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG

Als mittelbare kollektivrechtliche Sanktion kommt jedoch ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 BetrVG in Betracht. Teilweise wird vertreten, dass eine Verletzung der Ausschreibungspflicht nach § 7 Abs. 1 TzBfG kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG auslöst.[4] Andererseits wird vertreten, dass, sofern der Betriebsrat nach § 93 BetrVG eine innerbetriebliche Ausschreibung verlangt hat, diese grundsätzlich unter Beachtung von § 7 Abs. 1 TzBfG zu erfolgen hat. In der Folge könnte der Betriebsrat im Falle der Nichtausschreibung eines Teilzeitarbeitsplatzes seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG verweigern.[5]

 

Rz. 14

Dem Betriebsrat steht dann unstreitig ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG zu, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zwar extern als Teilzeitarbeitsplatz, intern jedoch lediglich als Vollzeitarbeitsplatz ausschreibt. Dann liegt eine innerbetriebliche Ausschreibung der entsprechenden außerbetrieblich ausgeschriebenen Stelle nicht vor, mit der Folge, dass ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG besteht (vgl. etwa BAG, Beschluss v. 23.2.1988, 1 ABR 82/86[6]). Andererseits steht dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach der hier vertretenen Auffassung nicht zu, wenn ein Arbeitsplatz intern und extern gleichermaßen ausgeschrieben wird und der Betriebsrat die Zustimmung mit dem Argument verweigern will, dass der ausgeschriebene Arbeitsplatz auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben wäre.[7]

 

Rz. 15

Wie oben ausgeführt[8], bestimmt im Rahmen des § 7 Abs. 1 TzBfG der Arbeitgeber allein die Frage der Geeignetheit einer Arbeitsstelle als Teilzeitstelle. Würde man dem Betriebsrat über § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG ein Zustimmungsverweigerungsrecht für den Fall der Nichtausschreibung einer Stelle als Teilzeitstelle vor dem Hintergrund des § 7 Abs. 1 TzBfG zubilligen, so würde hierdurch in unzulässiger Weise die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers beeinträchtigt werden. Bereits nach der früheren Regelung des § 93 Sätze 2 und 3 BetrVG a. F. konnte der Betriebsrat lediglich eine Ausschreibung als Teilzeitarbeitsplatz anregen. Mit der Streichung dieser beiden Sätze in § 93 BetrVG im Zuge der Einführung des § 7 Abs. 1 TzBfG wollte der Gesetzgeber an dieser bestehenden Rechtslage nichts ändern. Andernfalls hätte er diese Verpflichtung entsprechend sanktioniert.

 

Rz. 16

Dem Betriebsrat steht im Falle eines vermeintlichen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 TzBfG auch kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu. Aus der Absicht des Gesetzgebers durch die Einführung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes die Teilzeitarbeit zu fördern[9], ergibt sich keine Pflicht des Arbeitgebers, eine Stelle stets auch als Teilzeitstelle auszuschreiben. Ebenso wenig kann der Betriebsrat deshalb nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG seine Zustimmung zur personellen Maßnahme verweigern. Ansonsten würde jede gesetzgeberische Zielvorstellung im Rahmen des Arbeitsrechts zu einem Gesetzesverstoß und damit zu einem Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG führen.[10] Schließlich liegt aber auch schon kein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 TzBfG vor, denn die Frage der Eignung als Teilzeitarbeitsplatz obliegt ausschließlich dem Arbeitgeber.[11]

[1] S. Rz. 11.
[2] Gesetz v. 14.8.2006, BGBl. I S. 1897.
[3] So HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 7 TzBfG, Rz. 4.
[4] So etwa Preis/Lindemann, NZA Sonderheft 2001, 33, 36 ff.; Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 7 TzBfG, Rz. 5; Beckschulze, DB 2000, 2598; Ehler, BB 2001, 1146; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 7 TzBfG, Rz. 4; MünchKommBGB/Müller-Glöge, Bd. 5, 9. Aufl. 2023, § 7 TzBfG, Rz. 4.
[5] Buschmann/Dieball/Stevens-Bartol, TzA, 2. Aufl. 2001, § 7 TzBfG, Rz. 5; Hromadka, NJW 2001, 400; Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 7 TzBfG, Rz. 13; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 7 TzBfG, Rz. 11; Fitting, BetrVG, 31. Aufl. 2022, § 93 BetrVG, Rz. 16, 18, § 99 BetrVG, Rz. 249 jeweils m. w. N.
[6] AP BetrVG 1972 § 93 Nr. 2, NZA 1988, 551, NJW 1988, 2558 (LS).
[7] S. Rz. 13.
[8] S. Rz. 9.
[9] S. Rambach, § 1.
[10] A. A. wohl...

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