Rz. 4

Voraussetzung für das Benachteiligungsverbot ist die Inanspruchnahme von Rechten, die das TzBfG dem Arbeitnehmer einräumt. Dabei bindet das Maßregelungsverbot nicht nur isoliert den Arbeitgeber, sondern auch die Betriebsparteien. Diese haben auch bei Betriebsvereinbarungen das Maßregelungsverbot des § 5 TzBfG (und die anderen Benachteiligungsverbote) zu beachten.[1]. Dementsprechend dürfen auch die Betriebsparteien Arbeitnehmer nicht deshalb benachteiligen, weil sie ihre Rechte ausüben (BAG, Urteil v. 18.9.2007, 3 AZR 639/06[2]). In Betracht kommt aus dem Bereich der Teilzeitregelungen insbesondere die Inanspruchnahme

  • des Rechts auf Gleichbehandlung nach § 4 Abs. 1 TzBfG[3],
  • die Inanspruchnahme von Informationsrechten betreffend freie Arbeitsplätze nach § 7 Abs. 3 TzBfG[4],
  • des Rechts auf Reduzierung der Arbeitszeit nach §§ 8, 9a TzBfG[5],
  • des Rechts auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes mit verlängerter Arbeitszeit nach § 9 TzBfG[6],
  • des Rechts auf Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterentwicklung und Mobilität nach § 10 TzBfG[7],
  • des Rechts zur Verweigerung der Arbeit auf Abruf bei Nichteinhaltung der 4-tägigen Ankündigungsfrist nach § 12 Abs. 3 TzBfG[8],
  • die Verweigerung der Vertretung eines verhinderten Arbeitskollegen bei Arbeitsplatzteilung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 TzBfG[9].
 

Rz. 5

Aus dem Bereich der Befristungsregelungen kommt die Inanspruchnahme in Betracht

  • des Rechts auf Gleichbehandlung nach § 4 Abs. 2 TzBfG[10],
  • des Rechts auf Information über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze nach § 18 TzBfG[11],
  • des Rechts auf Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterentwicklung und Mobilität nach § 19 TzBfG[12],
  • der Möglichkeit, innerhalb der Frist des § 17 TzBfG die Unwirksamkeit einer Befristung geltend zu machen.
 

Rz. 6

Im Unterschied zu § 612a BGB sieht der Wortlaut des § 5 TzBfG nicht vor, dass die Inanspruchnahme von Rechten in zulässiger Weise erfolgen muss. Die (objektive) Zulässigkeit der Rechtsausübung ist aber ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.[13] Es reicht also nicht aus, dass der Arbeitnehmer (subjektiv) vom Bestand des Rechts ausgeht.[14] Streitig ist, ob der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht vor einer eventuellen Sanktion verpflichtet ist, den sich über Inhalt und Ausmaß seiner Rechte irrenden Arbeitnehmer darauf hinzuweisen.[15]

[1] Dabei kann nach Auffassung des BAG dahinstehen, ob sich dies aus einer unmittelbaren Anwendung der entsprechenden Verbotsvorschriften oder mittelbar aus § 75 Abs. 1 BetrVG ergibt (BAG, Urteil v. 18.9.2007, 3 AZR 639/06, NZA 2008, 56).
[2] NZA 2008, 56.
[3] S. Rambach, § 4, Rz. 12 ff.
[4] S. Spinner, § 7, Rz. 25 ff.
[5] S. Vossen, § 8, Rz. 9 ff.
[6] S. Vossen, § 9, Rz. 8 ff.
[7] S. Spinner, § 10, Rz. 1 ff.
[8] S. Arnold, § 12, Rz. 68 ff.
[9] S. Arnold, § 13, Rz. 10 ff.
[10] S. Rambach, § 4, Rz. 48 ff.
[11] S. Spinner, § 18, Rz. 1 ff.
[12] S. Spinner, § 19, Rz. 1 ff.
[13] ErfK/Preis, 20. Aufl. 2020, § 5 TzBfG, Rz. 1; Laux/Schlachter/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 5 TzBfG, Rz. 8.
[14] Ebenso Sievers, TzBfG, 6. Aufl. 2019, § 5 TzBfG, Rz. 4; Laux/Schlachter/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 5 TzBfG, Rz. 9; a. A. aber für § 612a BGB Erman/Westermann/Hanau, BGB, 15. Aufl. 2017, § 612a BGB, Rz. 3.
[15] Bejahend HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 5 TzBfG, Rz. 9; Laux/Schlachter/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 5 TzBfG, Rz. 9; verneinend Meinel/Heyn/Herms/Herms, TzBfG, 5. Aufl. 2015, § 5 TzBfG, Rz. 5, es sei denn, der Irrtum wäre offensichtlich.

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