Rz. 75

Ein Verstoß gegen das Schlechterbehandlungsverbot hat regelmäßig die Nichtigkeit der Vereinbarung nach § 134 BGB zur Folge. Der befristet Beschäftigte hat einen Anspruch auf Gleichstellung mit dem unbefristet Beschäftigten, der Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf Gleichstellung mit dem Vollzeitbeschäftigten; in beiden Fällen kommt es zu einer Angleichung nach oben.[1] Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 134 i. V. m. § 612 Abs. 2 BGB und nicht unmittelbar aus § 4 Abs. 1 TzBfG (BAG, Urteil v. 5.8.2009, 10 AZR 634/08[2]; BAG, Urteil v. 24.9.2008, 6 AZR 657/07)[3], denn § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TzBfG enthalten ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit (BAG, Urteil v. 5.11. 2003, 5 AZR 8/03).

§ 4 Abs. 2 TzBfG sieht als Rechtsfolge nicht die Zahlung einer immateriellen Entschädigung oder eines Schmerzensgeldes wegen Diskriminierung vor (BAG, Urteil v. 21.2.2013, 8 AZR 68/12[4]). Sowohl ein vertraglicher als auch ein deliktischer Anspruch eines Bewerbers auf Schmerzensgeld aufgrund einer Benachteiligung als befristet Beschäftigter scheitert jedenfalls daran, dass § 253 Abs. 1 BGB einen Entschädigungsanspruch bei Verletzung des § 4 Abs. 2 TzBfG ausschließt. Nach § 253 Abs. 1 BGB können Entschädigungen in Geld wegen eines Nichtvermögensschadens nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. Die Diskriminierung wegen eines befristeten Arbeitsverhältnisses gehört nicht zu den aufgelisteten Rechtsgütern des § 253 Abs. 2 BGB. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann auch nicht analog angewendet werden. Eine Regelungslücke liegt nicht vor. Die Aufzählung ist abschließend (BAG, Urteil v. 21.2.2013, 8 AZR 68/12[5]).

Verstoßen Vereinbarungen gegen das Verbot der Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit oder Befristung, sind leistungsgewährende Vertragsbestimmungen auf diejenigen Personen zu erstrecken, die entgegen dem Gebot der Gleichbehandlung von der Gewährung der Leistungen – auch teilweise – ausgeschlossen sind (für die Teilzeitarbeit, § 4 Abs. 1 TzBfG, BAG, Urteil v. 24.9.2008, 6 AZR 657/07; BAG, Urteil v. 24.9.2003, 10 AZR 675/02; für die Befristung, § 4 Abs. 2 TzBfG, BAG, Urteil v. 11.12.2003, 6 AZR 64/03).

Begünstigende Tarifbestimmungen werden auf diejenigen Personen erstreckt, die entgegen dem Gebot der Gleichbehandlung von der Gewährung tariflicher Leistungen ausgeschlossen wurden (BAG, Urteil v. 5.8.2009, 10 AZR 634/08[6]). Das gilt jedenfalls solange, bis die Tarifvertragsparteien selbst eine benachteiligungsfreie Regelung schaffen (BAG, Urteil v. 11.12.2003, 6 AZR 64/03[7]). Soweit ein befristet Beschäftigter zu Unrecht von der Geltung eines Tarifvertrags ausgenommen wird, gilt für die Zeit bis zur Geltendmachung der Diskriminierung eine etwaige Verfallfrist nicht.[8]

 

Rz. 76

Ist eine Gleichbehandlung nicht mehr möglich, kann der Arbeitgeber nach § 280 BGB schadensersatzpflichtig sein.[9]

[1] Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 95; KR/Bader, 12. Aufl. 2019, § 4 TzBfG, Rz. 17.
[2] ZTR 2009, 646.
[3] So auch MünchKomm/Müller-Glöge, Bd. 5, 8. Aufl. 2020, § 4 TzBfG, Rz. 52; ErfK/Preis, 20. Aufl. 2020, § 4 TzBfG Rz. 72; HWK/Schmalenberg, 9. Aufl. 2020, § 4 TzBfG, Rz. 18; a. A. Laux/Schlachter/Laux, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 4 TzBfG, Rz. 181.
[4] NZA 2013, 955.
[5] NZA 2013, 955.
[6] ZTR 2009, 646, ebenso MünchKomm/Müller-Glöge, Bd. 5, 8. Aufl. 2020, § 4 TzBfG Rz. 52; für den Fall einer einem befristet Beschäftigten vorenthaltenen Sonderzahlung BAG, Urteil v. 28.3.2007, 10 AZR 261/06.
[7] NZA 2004, 723.
[8] KR/Bader, 12. Aufl. 2019, § 4 TzBfG, Rz. 17; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 96; ErfK/Preis, 20. Aufl. 2020, § 4 TzBfG, Rz. 79.
[9] Annuß/Thüsing/Thüsing, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 4 TzBfG, Rz. 93, für den Beispielsfall des Vorenthaltens der Nutzung einer betrieblichen Sozialeinrichtung.

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