Rz. 58

Der Arbeitgeber darf nach § 4 Abs. 2 Satz 3 einen befristet Beschäftigten wegen der befristeten Beschäftigung auch nicht hinsichtlich anderer Beschäftigungsbedingungen benachteiligen. Davon erfasst werden Bedingungen, deren Gewährung von einer bestimmten Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses abhängt.

 
Praxis-Beispiel
  • der Anspruch auf vollen Jahresurlaub (nach einer 6-monatigen Wartezeit),
  • tarifliche Entgelt- oder Urlaubsansprüche von zurückliegenden Beschäftigungszeiten,
  • der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
 

Rz. 59

Für befristet Beschäftigte sind insoweit dieselben Zeiten wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer zu berücksichtigen.[1]

[1] BT-Drucks. 14/4374 S. 16.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge