Rz. 24

Auch die Tarifvertragsparteien haben die Grundrechte und damit auch den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG prinzipiell zu beachten. Insoweit ist umstritten, worauf sich die (mittelbare oder unmittelbare) Bindung der Tarifpartner an die Grundrechte gründet und ob sich hieraus unterschiedliche Maßstäbe für die richterliche Kontrolle von Tarifverträgen ergeben. Insbesondere ist noch offen, ob und inwieweit sich aus der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entwickelten Auffassung vom Schutzauftrag der Grundrechte (vgl. BVerfG, v. 28.5.1993, 2 BvF 2/90, 4/92 und 5/92[1]) generell eine andere und geringere Bindung der Tarifvertragsparteien an die Grundrechte ergibt als für den Staat.[2]

Nicht endgültig entschieden ist in dem Zusammenhang ferner, ob die Tarifvertragsparteien wegen ihres insoweit vorrangigen Grundrechts der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG in der Ausgestaltung tariflicher Normen bis zur Grenze der Willkür frei sind, wobei diese Grenze erst überschritten sein soll, wenn die von den Tarifpartnern getroffene Differenzierung unter keinem Gesichtspunkt, auch koalitionspolitischer Art, plausibel erklärbar ist (vgl. BAG, Urteil v. 30.8.2000, 4 AZR 563/99[3], unter Hinweis auf die abweichende Auffassung anderer Senate; BAG, Urteil v. 29.8.2001, 4 AZR 352/00[4]; BAG, Urteil v. 29.11.2001, 4 AZR 762/00[5]). Den Tarifvertragsparteien gebührt eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen.[6] Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG, Urteil v. 17.12.2015, 6 AZR 768/14; Urteil v. 28.5.2013, 3 AZR 266/11).

[1] BVerfGE 88, 203 ff.
[2] Vgl. hierzu z. B. HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 4, Rz. 56, 57.
[3] NZA 2001, 613.
[4] NZA 2002, 863.
[5] AP GG Art. 3 Nr. 296.
[6] HWK/Rennpferdt, 9. Aufl. 2020,§ 22 TzBfG, Rz. 3.

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