Rz. 27

Befristete Arbeitsverträge können vor Vertragsablauf nicht ordentlich gekündigt werden, sofern nicht die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung tarifvertraglich oder einzelvertraglich vereinbart ist (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Der Kündigungsausschluss betrifft dabei sowohl den Arbeitgeber als auch den Beschäftigten.[1] Die Kündigungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn ohne ausdrückliche Vereinbarung aus dem Vertrag oder den Einzelfallumständen der dahingehende beiderseitige Wille der Parteien eindeutig erkennbar ist (BAG, Urteil v. 4.7.2001, 2 AZR 88/00[2]). Bei beidseitiger Tarifgebundenheit wäre die einzelvertragliche Einräumung eines Kündigungsrechts nach § 4 Abs. 2 TVG ausgeschlossen.[3]

 
Hinweis

Die Möglichkeit einer außerordentlichen, in der Regel fristlosen Kündigung ("aus wichtigen Grund") bleibt hiervon unberührt. Eine solche Kündigung ist (bei Vorliegen der Voraussetzungen) immer möglich. Die außerordentliche Kündigung kann auch nicht wirksam einzelvertraglich ausgeschlossen werden.

[1] So auch Laux/Schlachter/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 23 TzBfG, Anhang 2, Rz. 14.
[2] ZTR 2002, 288.
[3] Laux/Schlachter/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 23 TzBfG, Anhang 2, Rz. 14.

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