Rz. 23

Bei Befristungen mit Sachgrund gelten für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (s. Rz. 6) als Probezeit in Anlehnung an § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD/TV-L die ersten 6 Monate. Diese Probezeitdauer ist auch anzunehmen, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag oder den sonstigen Umständen nicht ergibt, ob es sich um eine sachgrundlose oder eine Befristung mit Sachgrund handelt, der Arbeitgeber im jeweiligen Einzelfall aber beide Möglichkeiten der Rechtfertigung der Befristung hat.[1] Auch in Hessen gilt bei befristeten Arbeitsverträgen mit Sachgrund nach § 30 Abs. 4 TV-H eine Probezeit von 6 Monaten.

[1] KR/Bader, 12. Aufl. 2019, § 30 TVöD, Rz. 11, der darauf hinweist, dass andernfalls eine Benachteiligung des Arbeitgebers einträte, der die Befristung doppelt rechtfertigen kann.

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