Rz. 22

Bei Befristungen ohne Sachgrund gelten für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (s. Rz. 6) als Probezeit abweichend vom Grundsatz in § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD/TV-L (nur) die ersten 6 Wochen (§ 30 Abs. 4 Satz 1 TVöD/TV-L). Diese kurze Frist ist zwingend, d. h. sie kann einzelvertraglich nicht verlängert werden.[1] Sie gilt auch bei der Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis. § 2 Abs. 4 Satz 2 TVöD gilt im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 4 TVöD/TV-L nicht.[2]

Für die anderen Beschäftigten bleibt es bei den 6 Monaten des § 2 Abs. 4 TVöD/TV-L, soweit nicht eine kürzere Frist vereinbart ist. In Hessen gilt auch bei befristeten Arbeitsverträgen ohne Sachgrund nach § 30 Abs. 4 TV-H abweichend vom TV-L eine Probezeit von 6 Monaten.

[1] So auch KR/Bader, 12. Aufl. 2019, § 30 TVöD, Rz. 11; APS/Greiner, 5. Aufl. 2017, § 30 TVöD, Rz. 16.
[2] Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TV-L, Stand: 6/2020, § 30 TVöD, Rz. 398, die zu Recht darauf hinweisen, dass anderenfalls Verträge mit einer Vertragsdauer von weniger als 12 Monaten überhaupt nicht ordentlich gekündigt werden könnten.

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