Rz. 21

Die Tarifvertragsparteien des TVöD für den Bereich der Entsorgungsbetriebe haben in § 30.1 TVöD-E von der Öffnungsklausel des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG Gebrauch gemacht.[1] Danach kann unter anderem die Höchstdauer der Befristung durch Tarifvertrag abweichend vom Gesetz festgelegt werden. Nach § 30.1. Abs. 1 TVöD-E ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 4 Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens 3-malige Verlängerung möglich.[2] Für die sachgrundlose Befristung gelten alle Anforderungen, die für die "normale" Ersteinstellungsbefristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gelten.[3] Wenn davon Gebrauch gemacht wird, ist Folgendes zu beachten:

  • Die Befristung über die Dauer von 2 Jahren hinaus bedarf nach § 30.1 Abs. 2 TVöD-E der vorherigen Zustimmung des Personalrats/Betriebsrats.
  • Die Befristung über 2 Jahre hinaus ist unzulässig, wenn mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags mehr als 40 v. H. der bei dem Arbeitgeber begründeten Arbeitsverhältnisse ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes abgeschlossen wären (§ 30.1 Abs. 3 TVöD-E).
  • Soweit von der Befristung über die Dauer von 2 Jahren hinaus Gebrauch gemacht wird, ist die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern nicht zulässig (§ 30.1 Abs. 4 TVöD-E). In begründeten Einzelfällen kann mit Zustimmung des Personalrats/Betriebsrats hiervon abgewichen werden.
  • Beschäftigte, mit denen eine Befristung über die Dauer von 2 Jahren hinaus vereinbart ist, sind nach Ablauf der vereinbarten Zeit in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, sofern im Fall des Ausscheidens dieser Beschäftigten für den betreffenden Funktionsbereich ein befristetes Arbeitsverhältnis mit anderen Beschäftigten begründet würde (§ 30.1 Abs. 5 TVöD-E).
  • Beim Abschluss von entsprechenden befristeten Arbeitsverträgen über die Dauer von 2 Jahren hinaus sind Auszubildende, die bei demselben Arbeitgeber ausgebildet worden sind, nach erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bei gleicher Eignung und Befähigung vorrangig zu berücksichtigen (§ 30.1 Abs. 6 TVöD-E).
[1] § 30.1 TVöD-E entspricht der ursprünglich im Besonderen Teil des TVöD in § 42 TVöD BT-E normierten Sonderregelung.
[2] Die ist nach der Rechtsprechung des BAG unproblematisch, vgl. BAG, Urteil v. 26.10.2016, 7 AZR 140/15, NZA 2017, 463.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge