Rz. 19

Für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen der Länder treffen § 40 TV-L/TV-H Sonderregelungen. Nr. 8 der Sonderregelungen des TV-L bzw. der Sonderregelungen des TV-H modifiziert § 30 Abs. 2 TV-L. bzw. normiert einen zusätzlichen § 30 Abs. 2a TV-H für den Wissenschaftsbereich. Es gelten folgende Grundsätze:

  • Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrags 7 Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unberührt.
  • Beschäftigte mit einer Zeitbefristung mit Sachgrund sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei der Anwendung dieser Sonderregelungen ist Folgendes zu beachten:

  • Die Sonderregelung Nr. 8 zu § 40 TV-L gilt nur für Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Tarifgebiet West; § 30 Abs. 1 Satz 2 TV-L schränkt die Geltung nämlich insoweit ein.
  • Sofern für die Befristung von Arbeitsverträgen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen der Länder das WissZeitVG gilt, verdrängt dieses wegen der darin enthaltenen Tarifsperre[1] die tariflichen Vorschriften des § 30 TV-L, und zwar sowohl für das wissenschaftliche und künstlerische Personal als auch im Bereich der Drittmittelbefristung für das akzessorische nichtwissenschaftliche Personal bei Verträgen bis 16.3.2016.[2]
  • Sofern ausnahmsweise im Einzelfall das WissZeitVG nicht gilt, gilt für ehemalige Angestellte im Tarifgebiet West (s. Rz. 6) im Hochschulbereich anstelle der Befristungshöchstdauer von 5 Jahren (s. Rz. 8) eine solche von 7 Jahren. Diese Abweichung ist nicht auf Wissenschaftler beschränkt, sondern erfasst an den Hochschulen und Forschungseinrichtungen alle (Angestellten-)Tätigkeiten.
 

Rz. 20

Für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken trifft § 41 TV-L/TV-H Sonderregelungen. Nr. 19 der Sonderregelungen des TV-L bzw. Nr. 25 TV-H modifizieren § 30 Abs. 2 TV-L. Insoweit gelten die Ausführungen unter Rz. 19 entsprechend. Die zulässige Befristungsdauer von 7 Jahren entspricht der Regelung in der früheren Protokollnotiz Nr. 2 Satz 2 zu SR 2y BAT.

Zu beachten ist, dass § 30 TV-L ein zusätzlicher Abs. 7 angefügt wurde. Danach muss der Arbeitgeber beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen "mit besonders kurzen Vertragslaufzeiten"[3] auch das Interesse der Beschäftigten an einer notwendigen Planungssicherheit berücksichtigen. Bei befristeten Beschäftigungen nach dem WissZeitVG mit dem Zweck der Weiterbildung zur Fachärztin beziehungsweise zum Facharzt oder nach dem Gesetz zur befristeten Beschäftigung von Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) soll der 1. Vertrag möglichst für eine Laufzeit von nicht weniger als 2 Jahren und der weitere Vertrag bis zum Ende der Mindestweiterbildungszeit geschlossen werden.[4] Sachliche Gründe können eine kürzere Vertragslaufzeit erfordern. Ein sachlicher Grund für eine kürzere Vertragslaufzeit ist z. B., dass die Weiterbildungsermächtigung der weiterbildenden Ärztin oder des weiterbildenden Arztes zeitlich nur kürzer erteilt ist.[5]

Die praktische Bedeutung dieser Sonderregelungen ist angesichts der im Verhältnis zu den Ärztinnen und Ärzten an Universitätskliniken überwiegend zur Anwendung kommenden TV-Ärzte-TdL und TV-Ärzte-VkA sowie des für Universitätsklinken anwendbaren WissZeitVG eher gering.

[1] S. Rambach, § 1 WissZeitVG, Rz. 23.
[2] S. Rambach, § 2 WissZeitVG, Rz. 51, 52.
[3] In den Tarifverhandlungen wurden von den Tarifvertragsparteien insoweit Vertragslaufzeiten von 2 bis 3 Monaten als besonders kritisch angesehen.
[4] Nach den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern dauern Facharztweiterbildungen in der Regel mindestens 5 Jahre. Der 2. Vertrag sollte damit für eine Dauer von mindestens 3 Jahren geschlossen werden.
[5] Protokollerklärung zu Nr. 25 Abs. 2 Satz 2 des § 41 TV-H.

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