Rz. 6

Der TVöD/TV-L schafft ein einheitliches Tarifrecht für Arbeiter und Angestellte und ein weitgehend einheitliches Tarifrecht Ost-West. Die frühere Unterscheidung des BAT nach Arbeitern und Angestellten ist entfallen und durch die Kategorie der "Beschäftigten" ersetzt worden. Für den Geltungsbereich des BAT war das Befristungsrecht in der Sonderregelung 2y (SR 2y) normiert. Im BAT-Ost ist die SR 2y nicht vereinbart worden. Auch im Bereich der Tarifverträge für Arbeiter (BMT-G II, MTArb) galt die SR 2y nicht. Diese Differenzierung im tariflichen Befristungsrecht behält der TVöD/TV-L insoweit bei, als die in § 30 Abs. 2-5 TVöD/TV-L vorgesehenen Besonderheiten nur für Beschäftigte gelten, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte. Das heißt, nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sollen die Regelungen der Absätze 2-5 des § 30 TVöD/TV-L ausschließlich für Arbeitsverhältnisses gelten, die bei Fortgeltung des BAT der SR 2y BAT unterfallen wären.[1]

 
Hinweis

Die in § 30 Abs. 2-5 TVöD/TV-L vorgesehenen Einschränkungen und Besonderheiten sind keine Sonderregelungen für "Altfälle". Vielmehr ist für jeden im Tarifgebiet West ohne Sachgrund eingestellten und einzustellenden TVöD/TV-L-Beschäftigten jeweils (fiktiv) zu prüfen, welchen Status er gehabt hätte, wenn er vor dem 1.1.2005 eingestellt worden wäre (Arbeiter oder Angestellter). Für (frühere) Arbeiter in den Tarifgebieten Ost und West sowie für (frühere) Angestellte im Tarifgebiet Ost gelten allein die gesetzlichen Regelungen des TzBfG sowie die anderen gesetzlichen Vorschriften über befristete Arbeitsverträge. Das tarifliche Sonderrecht in § 30 Abs. 2-5 TVöD/TV-L gilt nur für Beschäftigte des Tarifgebiets West, die aufgrund ihrer Tätigkeit früher (d. h. vor dem 1.1.2005) als Angestellte zu qualifizieren gewesen wären.

 

Rz. 7

Der TVöD/TV-L/TV-H lässt in § 30 beide im TzBfG vorgesehenen Arten der Befristung zu, d. h. die Befristung mit Sachgrund und die Befristung ohne Sachgrund.

Die in SR 2y Nr. 1a bis Nr. 1c BAT vorgesehenen 3 Befristungsgrundformen (Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und Aushilfsangestellte) sind nicht in den TVöD/TV-L/TV-H übernommen worden. Damit ist auch das Problem weggefallen, das sich häufig daraus ergab, dass nach Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT bei einer Sachgrundbefristung von den Parteien vereinbart werden musste, welcher der 3 Befristungsgrundformen der Arbeitsvertrag zugeordnet werden soll.[2]

[1] Burger/Dick, TVöD/TV-L, 4. Aufl. 2020, § 30 TVöD, Rz. 88; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TV-L, Stand: 6/2020, § 30 TVöD, Rz. 386.
[2] S. Rambach in Vorauflage (2. Aufl. 2007), SR 2y BAT, Rz. 15-18.

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