Rz. 117

Nach § 1 Abs. 4 Halbs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) wird ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert. Gleiches gilt nach § 1 Abs. 4 Halbs. 2 ArbPlSchG, wenn das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während des Wehrdienstes geendet hätte, z. B. aufgrund einer auflösenden Bedingung. Die Einberufung zum Wehrdienst hat daher auf eine Befristung oder auflösende Bedingung grundsätzlich keinen Einfluss. Die Vorschriften haben die lediglich klarstellenden Charakter.

§ 6 Abs. 2 ArbPlSchG bestimmt, dass die Zeit des Grundwehrdienstes auf Probe- oder Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden. Diese verlängern sich daher um die entsprechenden Zeiten. Dies gilt insbesondere für Berufsausbildungsverhältnisse[1] und dürfte auch für befristete Probearbeitsverhältnisse gelten.[2]

Nach § 2 Abs. 5 Satz 3 ArbPlSchG darf der Arbeitgeber die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags oder die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen. Dies begründet allerdings keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung oder Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers.[3]

Die genannten Vorschriften des ArbPlSchG über den Grundwehrdienst finden nach § 16 Abs. 7 ArbPlSchG auch Anwendung auf den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SoldG, der seit dem 1.7.2011 an die Stelle der seitdem ausgesetzten Wehrpflicht getreten ist. Für den Bundesfreiwilligendienst, der den seit dem 1.7.2011 ausgesetzten Zivildienst abgelöst hat, gelten die Regelungen des ArbPlSchG – anders als für die früheren Zivildienstleistenden – nicht.[4]

 

Rz. 118

§ 1 Abs. 3 EignungsübungsG enthält eine § 1 Abs. 4 ArbPlSchG entsprechende Regelung, nicht aber eine § 6 Abs. 2 ArbPlSchG entsprechende Bestimmung.

§ 3 EignungsübungsG sieht Beendigungstatbestände vor für den Fall, dass der Arbeitnehmer im Anschluss an die Eignungsübung als freiwilliger Soldat in den Streitkräften bleibt oder der Arbeitnehmer die Eignungsübung über eine bestimmte Zeit hinaus freiwillig fortsetzt. In diesen Fällen endet das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes; die Bestimmungen des TzBfG finden keine Anwendung.[5]

[1] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk 13. Aufl. 2022, § 23 TzBfG, Rz. 8; KR/Weigand, 13. Aufl. 2022, §§ 21–23 BBiG, Rz. 31.
[2] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 23 TzBfG, Rz. 8.
[3] APS/Linck, 6. Aufl. 2021, § 2 ArbPlSchG, Rz. 18; vgl auch KR/Weigand, 13. Aufl. 2022, § 2 ArbPlSchG, Rz. 39.
[4] KR/Weigand, 13. Aufl. 2022, § 2 ArbPlSchG, Rz. 9.
[5] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 23 TzBfG, Rz. 15.

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