Rz. 112

§ 41 Satz 3 SGB VI erfordert, dass die Hinausschiebensvereinbarung noch während des Arbeitsverhältnisses getroffen wird, d. h. spätestens am letzten Tag des Monats, mit dessen Ende die Regelaltersgrenze erreicht wird.[1]

Sie kann auch schon früher getroffen werden. Ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Ruhestand ist nicht erforderlich.[2]

Allerdings scheidet eine gleichzeitig mit der Altersgrenzenvereinbarung getroffene Regelung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus aus[3], da eine Hinausschiebensvereinbarung nach § 41 Satz 3 SGB VI das Bestehen einer Altersgrenze voraussetzt und im Wege einer Vertragsänderung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt werden soll.

Wird eine Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Altersgrenze getroffen, handelt es sich nicht um eine Hinausschiebensvereinbarung i. S. v. § 41 Satz 3 SGB VI, sondern um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, für den die allgemeinen befristungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des TzBfG, gelten.[4]

[1] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 23 TzBfG, Rz. 31.
[2] ErfK/Rolfs, 23. Aufl. 2023, § 41 SGB VI, Rz. 23.
[3] APS/Greiner, 6. Aufl. 2021, § 41 SGB VI, Rz. 70; ErfK/Rolfs, 23. Aufl. 2023, § 41 SGB VI, Rz. 23; a. A. Giesen, ZfA 2014, 217.
[4] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 23 TzBfG, Rz. 31; APS/Greiner, 6. Aufl. 2021, § 41 SGB VI, Rz. 69; ErfK/Rolfs, 23. Aufl. 2023, § 41 SGB VI, Rz. 23.

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