Rz. 55

Nach § 1 Abs. 4 ÄArbVtrG werden im Einvernehmen mit dem weiterzubildenden Arzt die in § 1 Abs. 4 Nr. 1–5 ÄArbVtrG genannten Unterbrechungszeiten nicht auf die jeweilige Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses nach § 1 Abs. 3 ÄArbVtrG angerechnet. Dies führt allerdings nicht zu einer automatischen Verlängerung des Arbeitsvertrags um den jeweiligen Unterbrechungszeitraum. Vielmehr besteht ein Anspruch des weiterzubildenden Arztes auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags für die Dauer der jeweils relevanten Unterbrechungszeiten im Anschluss an die bisher vereinbarte Vertragslaufzeit oder – bei einer darüber hinaus andauernden Unterbrechung – im Anschluss an den Unterbrechungszeitraum, wobei der Arbeitgeber insoweit einem Kontrahierungszwang unterliegt.[1]

Dieser Anspruch besteht bereits vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags[2]; er besteht auch dann, wenn der in Weiterbildung befindliche Arzt bereits vor Beginn des Unterbrechungszeitraums die nach der jeweiligen Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Beschäftigungszeiten abgeleistet und damit sein Weiterbildungsziel erreicht hat.[3]

 

Rz. 56

Die Wirksamkeit einer in einer Nichtanrechnungsvereinbarung i. S. v. § 1 Abs. 4 ÄArbVtrG vereinbarten Befristung setzt voraus, dass die Befristung des letzten der oder den Vereinbarungen nach § 1 Abs. 4 ÄArbVtrG vorausgehenden Arbeitsvertrags nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG sachlich gerechtfertigt ist.[4]

Der Anspruch auf Abschluss einer Nichtanrechnungsvereinbarung nach § 1 Abs. 4 ÄArbVtrG ist ggf. von dem weiterzubildenden Arzt im Wege einer Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.[5]

[1] BAG, Urteil v. 22.9.2021, 7 AZR 300/20, AP TzBfG § 14 Nr. 190; vgl. auch ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 9; APS/Schmidt, 6. Aufl. 2021, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 20; Sievers, TzBfG, 7. Aufl 2021, § 23, Anh. 6, Rz. 7; KR/Treber/Waskow, 13. Aufl. 2022, §§ 1–3 ÄArbVtrG, Rz. 26.
[2] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl., § 3 ÄArbVtrG Rn. 9
[3] APS/Schmidt, 6. Aufl. 2021, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 21; KR/Treber/Waskow, 13. Aufl. 2022, §§ 1–3 ÄArbVtrG, Rz. 2927.
[4] BAG, Urteil v. 22.9.2021, 7 AZR 300/20, AP TzBfG § 14 Nr. 190.
[5] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 9; APS/Schmidt, 6. Aufl. 2021, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 20; KR/Treber/Waskow, 13. Aufl. 2022, §§ 1-3 ÄArbVtrG, Rz. 26.

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