Rz. 54

Innerhalb der Höchstbefristungsdauer können nicht beliebig viele befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Vielmehr bestimmt § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG, dass die Befristung den Zeitraum nicht unterschreiten darf, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt. Ist bei Vertragsschluss absehbar, dass der weiterzubildende Arzt den angestrebten Weiterbildungsabschnitt bereits zu einem früheren Zeitpunkt beenden wird oder dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anerkennung im Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich vorliegen, darf der Arbeitsvertrag nach § 1 Abs. 3 Satz 6 ÄArbVtrG auf diesen Zeitpunkt befristet werden. Dies gilt auch dann, wenn zwischen den Parteien zuvor kein auf die Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes befristeter Arbeitsvertrag bestanden hat (BAG, Urteil v. 22.9.2021, 7 AZR 300/20, AP TzBfG § 14 Nr. 190).

Durch die Mindestdauer soll ausgeschlossen werden, dass mit in der Weiterbildung befindlichen jungen Ärzten willkürlich kurze Befristungen vereinbart und die Befristungsmöglichkeiten für weiterbildungsfremde Zwecke genutzt werden.[1] Daher darf der erste mit dem weiterzubildenden Arzt abgeschlossene befristete Arbeitsvertrag – von der Sonderkonstellation in § 1 Abs. 3 Satz 6 ÄArbVtrG abgesehen – den Zeitraum nicht unterschreiten, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt. Dies schließt den Abschluss eines weiteren nach § 1 ÄArbVtrG befristeten Arbeitsvertrags mit demselben Weiterbildungsziel und demselben weiterbildenden Arzt nicht aus. Dieser kann kürzer bemessen sein als die Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes, wenn bei Vertragsschluss absehbar ist, dass das Weiterbildungsziel innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit erreicht wird.[2]

[1] BT-Drucks. 13/8668 S. 5 und S. 6.
[2] BAG, Urteil v. 13.6.2007, 7 AZR 700/06, AP TzBfG § 14 Nr. 39.

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