Rz. 49

§ 1 Abs. 3 Satz 1 ÄArbVtrG bestimmt – abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG – eine Höchstbefristungsdauer von 8 Jahren für den Erwerb der Anerkennung als Facharzt oder den Erwerb einer Zusatzbezeichnung. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 ÄArbVtrG kann zum Zwecke des Erwerbs einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder des an die Weiterbildung zum Facharzt anschließenden Erwerbs einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag für den zum Erwerb vorgeschriebenen Zeitraum abgeschlossen werden. Dieser Zeitraum ergibt sich aus den Ausbildungsordnungen der jeweiligen Landesärztekammern.[1]

Die Höchstbefristungsdauer kann nicht durch einen Wechsel der Weiterbildungsstelle verlängert werden.[2]

 

Rz. 50

Auf die Höchstbefristungsdauer sind nach § 1 Abs. 3 Satz 4 ÄArbVtrG alle befristeten Verträge anzurechnen, die demselben Weiterbildungsziel dienen. Dies gilt auch dann, wenn die Weiterbildung zunächst an einer Hochschule auf der Grundlage des WissZeitVG und anschließend im Geltungsbereich des ÄArbVtrG erfolgte.[3]

 

Rz. 51

Erfolgt die Weiterbildung im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung und wird dadurch der Weiterbildungszeitraum verlängert, wird nach § 1 Abs. 3 Satz 3 ÄArbVtrG die Höchstbefristungsdauer entsprechend verlängert.[4]

 

Rz. 52

Das Nichterreichen des angestrebten Ausbildungsziels ist für die Wirksamkeit der Befristung nicht von Bedeutung, da dies i. d. R. auf nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen beruht.[5]

 

Rz. 53

Wird ein neues Weiterbildungsziel auf einem anderen Gebiet angestrebt, kann der Befristungsrahmen von § 1 Abs. 3 Satz 1 ÄArbVtrG erneut genutzt werden.[6]

[1] APS/Schmidt, 6. Aufl. 2021, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 18; KR/Treber/Waskow, 13. Aufl. 2022, §§ 1–3 ÄArbVtrG, Rz. 18.
[2] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 8; APS/Schmidt, 6. Aufl. 2021, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 19; KR/Treber/Waskow, 13. Aufl. 2022, §§ 1–3 ÄArbVtrG, Rz. 17.
[3] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 8; KR/Treber/Waskow, 13. Aufl. 2022, §§ 1–3 ÄArbVtrG, Rz. 17.
[4] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 9; kritisch hierzu wegen einer möglichen Begünstigung im Vergleich zu teilzeitbeschäftigten Ärzten im Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 WissZeitVG KR/Treber/Waskow, 13. Aufl. 2022, §§ 1–3 ÄArbVtrG, Rz. 19.
[5] APS/Schmidt, 6. Aufl. 2021, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 17.
[6] APS/Schmidt, 6. Aufl. 2021, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 19; KR/Treber/Waskow, 13. Aufl. 2022, §§ 1–3 ÄArbVtrG, Rz. 18.

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