Rz. 41
Das Gesetz gilt für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit approbierten Ärzten in der Weiterbildung, deren Arbeitsverhältnisse nicht unter den Geltungsbereich des WissZeitVG fallen (§ 1 Abs. 4 ÄArbVtrG). Das ÄArbVtrG ist daher nicht anzuwenden auf die Weiterbildung von Ärzten an staatlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen i. S. v. § 5 WissZeitVG, sondern im Wesentlichen auf die ärztliche Weiterbildung in Krankenhäusern kommunaler, kirchlicher oder freier Träger.[1]
Findet die Weiterbildung an staatlichen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen i. S. v. § 5 WissZeitVG statt, gelten für die Befristung des Arbeitsvertrags die Bestimmungen des WissZeitVG.[2]
Nicht von den Bestimmungen des ÄArbVtrG erfasst wird die Befristung von Arbeitsverträgen zur Weiterbildung von Zahnärzten und Tierärzten. Für sie gelten die allgemeinen Bestimmungen des TzBfG.[3]
Seit dem 1.9.2020 fallen auch Befristungen von Arbeitsverträgen von Psychotherapeuten in der Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten unter die Bestimmungen des ÄArbVtrG (§ 1 Abs. 7 ÄArbVtG).
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