Rz. 41

Das Gesetz gilt für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit approbierten Ärzten in der Weiterbildung, deren Arbeitsverhältnisse nicht unter den Geltungsbereich des WissZeitVG fallen (§ 1 Abs. 4 ÄArbVtrG). Das ÄArbVtrG ist daher nicht anzuwenden auf die Weiterbildung von Ärzten an staatlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen i. S. v. § 5 WissZeitVG, sondern im Wesentlichen auf die ärztliche Weiterbildung in Krankenhäusern kommunaler, kirchlicher oder freier Träger.[1]

Findet die Weiterbildung an staatlichen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen i. S. v. § 5 WissZeitVG statt, gelten für die Befristung des Arbeitsvertrags die Bestimmungen des WissZeitVG.[2]

Nicht von den Bestimmungen des ÄArbVtrG erfasst wird die Befristung von Arbeitsverträgen zur Weiterbildung von Zahnärzten und Tierärzten. Für sie gelten die allgemeinen Bestimmungen des TzBfG.[3]

Seit dem 1.9.2020 fallen auch Befristungen von Arbeitsverträgen von Psychotherapeuten in der Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten unter die Bestimmungen des ÄArbVtrG (§ 1 Abs. 7 ÄArbVtG).

[1] BAG, Urteil v. 14.6.2017, 7 AZR 597/15, AP TzBfG § 14 Nr. 160; ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 2; APS/Schmidt, 6. Aufl. 2021, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 5; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 23, Anh. 6, Rz. 1.
[2] BAG, Urteil v. 14.6.2017, 7 AZR 597/15, AP TzBfG § 14 Nr. 160; ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 2.
[3] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 2; Sievers, TzBfG, 6. Aufl. 2019, § 23, Anh. 6, Rz. 1; KR/Treber/Waskow, 13. Aufl. 2022, §§ 1–3 ÄArbVtrG, Rz. 7.

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