Rz. 40

Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) vom 15.5.1986 enthält besondere Befristungsregelungen, durch die der Abschluss befristeter Arbeitsverträge zur Beschäftigung approbierter Ärzte zum Zweck der Weiterbildung erleichtert werden soll.[1] Das Gesetz sollte ursprünglich am 31.12.1997 außer Kraft treten. Dies wurde vom Gesetzgeber aber nicht für sachgerecht erachtet. Deshalb wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des Ärztearbeitsvertragsgesetzes vom 16.12.1997[2] – neben inhaltliche Änderungen – die unbefristete Geltung des Gesetzes angeordnet. Dadurch soll die Versorgung der Bevölkerung durch qualifiziert weitergebildete Ärzte erhalten bleiben.[3]

§ 1 ÄArbVtrG ist sowohl mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit den Vorgaben der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.6.1999 vereinbar.[4]

Die Vorgaben des ÄArbVtrG sind zweiseitig zwingendes Recht, von dem auch durch Tarifvertrag nicht zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.[5]

[1] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 1.
[2] BGBl. I S. 2954.
[3] BT-Drucks. 13/8668 S. 5.
[4] BAG, Urteil v. 22.9.2021, 7 AZR 300/20, AP TzBfG § 14 Nr. 190.
[5] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 10; APS/Schmidt, 6. Aufl. 2021, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 10; KR/Treber/Waskow, 13. Aufl. 2022, §§ 1–3 ÄArbVtrG, Rz. 9.

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