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Die wesentlichen Sonderregelungen zu Befristungen finden sich in § 21 BEEG, den Vorschriften des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG), dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG), § 8 Abs. 3 ATG, § 1 Abs. 4 ArbPlSchG, § 21 BBiG, § 41 Satz 2 und Satz 3 SGB VI, § 6 PflegeZG sowie § 2 Abs. 3 FPfZG. Hinsichtlich der Befristung von Arbeitsverträgen nach § 21 BEEG wird auf die Kommentierung Just verwiesen, hinsichtlich der Befristung von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz auf die Kommentierung von Rambach, §§ 1-8 WissZeitVG.

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