Rz. 2

Der Begriff der auflösenden Bedingung ist im TzBfG nicht definiert. Die Möglichkeit des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts unter einer auflösenden Bedingung ist aber in § 158 Abs. 2 BGB vorgesehen: Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endet mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.[1] Auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält allerdings keine Begriffsbestimmung. Im Gegensatz zum gewöhnlichen Sprachgebrauch, der als Bedingung häufig bereits jede einzelne Vertragsbestimmung bezeichnet, über die nach dem Willen der Parteien eine Einigung stattfinden soll, meint § 158 BGB nur die Abhängigkeit des Fortbestehens der Wirkungen eines Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen, objektiv ungewissen Ereignis.[2]

[2] MünchKomm/Westermann, Bd. 1, 9. Aufl. 2028, § 158 BGB, Rz. 8; ; Grüneberg/Ellenberger, 81. Aufl. 2022, Einf. vor § 158 BGB, Rz. 1. Vgl. insgesamt Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 59.

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