Rz. 5

Eine besondere Form für die Unterrichtung schreibt das Gesetz nicht vor.[1] Der Arbeitgeber kann deshalb die Unterrichtung schriftlich oder durch moderne Kommunikationsmedien erfüllen. Auch eine bloße mündliche Unterrichtung genügt dem Gesetz.

 

Rz. 6

Das Gesetz schreibt die Information der Arbeitnehmervertretung vor. Deshalb ist der Adressatenkreis der Information nach § 20 TzBfG noch zu erörtern. Zum einen fallen unter den Begriff der Arbeitnehmervertretung sicherlich die Betriebsräte und Gesamtbetriebsräte[2], sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG an ihre Stelle tretenden Arbeitnehmervertretungen. Daneben ist für den Bereich des öffentlichen Dienstes der Personalrat und die entsprechende Stufenvertretung nach den Personalvertretungsgesetzen des Bundes wie der Länder erfasst.[3] Auch die Sprecherausschüsse, Gesamtsprecherausschüsse und Unternehmenssprecherausschüsse nach dem Sprecherausschussgesetz sind von § 20 TzBfG grundsätzlich erfasst[4], ebenso kirchliche Mitarbeitervertretungen und Betriebsvertretungen im Bereich der Stationierungsstreitkräfte.[5]

 

Rz. 7

Nicht erfasst sind die auf Konzernebene eingerichteten Vertretungsorgane wie der Konzernbetriebsrat oder der Konzernsprecherausschuss. Ebenso wenig erfasst werden die (Gesamt-, Konzern-)Jugend- und Auszubildendenvertretungen.[6]

[1] HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 20 TzBfG, Rz. 3.
[2] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 20 TzBfG, Rz. 1.
[3] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 20 TzBfG, Rz. 8.
[4] S. § 6 TzBfG.
[5] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 20 TzBfG, Rz. 1.
[6] Zu letzteren Annuß/Thüsing/Annuß, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 20 TzBfG, Rz. 2; HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 20 TzBfG, Rz. 3.

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