Rz. 15
§ 2 Abs. 2 TzBfG stellt klar, dass – entsprechend der Richtlinie 76/207/EWG sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)[1] – auch geringfügig Beschäftigte i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nach dem TzBfG sind. Die Vorschrift hat demgemäß allein deklaratorische Bedeutung und verdeutlicht, dass geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Entgeltgeringfügigkeit) grundsätzlich nicht schlechter zu behandeln sind als Vollzeit- und sonstige Teilzeitarbeitnehmer.[2]
Rz. 16
Bedeutsam ist das Verbot der Diskriminierung nach § 4 Abs. 1 TzBfG. Ob geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer von einer betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden können, hängt nicht nur davon ab, ob ein sachlicher Grund nach § 4 Abs. 1 TzBfG vorliegt.[3] Es kann, wenn sich in der Gruppe der geringfügig Beschäftigten im Vergleich zu den sonstigen Beschäftigten wesentlich mehr Frauen befinden, eine unzulässige mittelbare Diskriminierung nach dem Geschlecht vorliegen (BAG, Urteil v. 19.1.2011, 3 AZR 29/09[4]). Geringfügig Beschäftigte können als Teilzeitkräfte aber auch einen Anspruch auf weitere Reduzierung der Teilzeit nach § 8 TzBfG (unbefristet), nach Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG sowie den Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG geltend machen.
Rz. 17
§ 2 Abs. 2 TzBfG erwähnt nicht die geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG. Dies ist konsequent, da die kurzfristige Beschäftigung auch in Vollzeit möglich ist.[5] Kurzfristige Beschäftigte in Teilzeit sind jedoch Teilzeitbeschäftigte i. S. v. § 2 Abs. 1 TzBfG.[6]
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