Rz. 15

§ 2 Abs. 2 TzBfG stellt klar, dass – entsprechend der Richtlinie 76/207/EWG sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)[1] – auch geringfügig Beschäftigte i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nach dem TzBfG sind. Die Vorschrift hat demgemäß allein deklaratorische Bedeutung und verdeutlicht, dass geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Entgeltgeringfügigkeit) grundsätzlich nicht schlechter zu behandeln sind als Vollzeit- und sonstige Teilzeitarbeitnehmer.[2]

 

Rz. 16

Bedeutsam ist das Verbot der Diskriminierung nach § 4 Abs. 1 TzBfG. Ob geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer von einer betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden können, hängt nicht nur davon ab, ob ein sachlicher Grund nach § 4 Abs. 1 TzBfG vorliegt.[3] Es kann, wenn sich in der Gruppe der geringfügig Beschäftigten im Vergleich zu den sonstigen Beschäftigten wesentlich mehr Frauen befinden, eine unzulässige mittelbare Diskriminierung nach dem Geschlecht vorliegen (BAG, Urteil v. 19.1.2011, 3 AZR 29/09[4]). Geringfügig Beschäftigte können als Teilzeitkräfte aber auch einen Anspruch auf weitere Reduzierung der Teilzeit nach § 8 TzBfG (unbefristet), nach Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG sowie den Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG geltend machen.

 

Rz. 17

§ 2 Abs. 2 TzBfG erwähnt nicht die geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG. Dies ist konsequent, da die kurzfristige Beschäftigung auch in Vollzeit möglich ist.[5] Kurzfristige Beschäftigte in Teilzeit sind jedoch Teilzeitbeschäftigte i. S. v. § 2 Abs. 1 TzBfG.[6]

[1] Hierzu Rolfs, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 2, Rz. 4.
[2] BT-Drucks. 14/3374 S. 15.
[3] Verneinend LAG München, Urteil v. 13. 1.2016, 10 Sa 544/15; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 4 TzBfG, Rz. 56; näher Rambach, § 4, Rz. 40 ff. insbesondere auch zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst.
[4] NZA 2011, 860.
[5] Meinel/Heyn/Herms/Herms, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 2, Rz. 21.
[6] Laux/Schlachter/Laux, 2. Aufl. 2011, TzBfG, § 2 Rz. 52; a. A. Hanau, NZA 2001, 1169, 1173 f.

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