Rz. 6

Abzustellen ist vorrangig auf die vertraglich geschuldete regelmäßige Wochenarbeitszeit. Dies ergibt sich im Regelfall aus der Festlegung im Arbeitsvertrag. Existiert kein schriftlicher Arbeitsvertrag, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine schriftliche Niederlegung der vereinbarten Arbeitszeit durch den Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 NachwG (bis 31.7.2022: § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 NachwG). Unregelmäßige Veränderungen der Arbeitszeit wie Überstunden und Kurzarbeit nach § 95 SGB III sind nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn Überstunden regelmäßig anfallen.[1]

Weicht die tatsächliche regelmäßige Arbeitszeit von der arbeitsvertraglich festgelegten Arbeitszeit nach oben oder unten ab, ist diese zumindest dann ausschlaggebend, wenn dieser Handhabung die stillschweigende Vereinbarung einer dauerhaften Vertragsänderung zu entnehmen ist. Weitergehend kann sich nach einer Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2003 die regelmäßige Arbeitszeit i. S. v. § 2 TzBfG auch aus einer tatsächlichen Übung ergeben (BAG, Urteil v. 5.11.2003, 5 AZR 8/03[2]).

 

Rz. 7

Ist eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht vereinbart, kann zur Feststellung der durchschnittlichen Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 S. 2 TzBfG auf einen Beschäftigungszeitraum von bis zu einem Jahr abgestellt werden. Es ist damit auf die tatsächliche Durchführung in der Vergangenheit abzustellen. Damit kann auch bei flexiblen Arbeitszeitmodellen mit unterschiedlichem Arbeitszeitbedarf aus saison- oder witterungsbedingten Branchen unschwer festgestellt werden, ob Teilzeitarbeit vorliegt.[3] Der Rückgriff auf einen Beschäftigungszeitraum von einem Jahr ist nicht erforderlich, wenn sich in einem kürzeren Zeitraum die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ermitteln lässt.[4]

 
Hinweis

Für die Feststellung der Teilzeitbeschäftigung kommt es im Anwendungsbereich dieses Gesetzes normalerweise nicht darauf an, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit exakt festzustellen, da die Rechte aus dem TzBfG allein an die Teilzeitbeschäftigung als solche anknüpft. Sobald die Arbeitszeit auch nur geringfügig von der Arbeitszeit des vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten abweicht, liegt eine Teilzeitbeschäftigung vor.[5]

[1] HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 2, Rz. 14.
[2] NZA 2005, 222.
[3] HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 2, Rz. 19.
[4] Annuß/Thüsing/Annuß, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 2 TzBfG, Rz. 3.
[5] MünchKomm/Müller-Glöge, Bd. 5, 9. Aufl. 2023, § 2 TzBfG, Rz. 8.

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