Rz. 1

§ 18 Abs. 1 TzBfG setzt § 6 Nr. 1 der Europäischen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge um.[1] § 18 Abs. 1 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, befristet beschäftigte Arbeitnehmer über Dauerarbeitsplätze im Betrieb oder im Unternehmen zu informieren, um so für sie eine bessere Möglichkeit zum Übergang in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu schaffen.[2] Die Vorschrift entspricht teilweise der des § 7 TzBfG für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Sie gilt wegen § 21 TzBfG auch für auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse.

 

Rz. 1a

§ 18 Abs. 2 TzBfG setzt Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Arbeitsbedingungsrichtlinie[3] um[4]. § 18 Abs. 2 Satz 1 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber – ähnlich wie § 7 Abs. 3 TzBfG bei Änderungswünschen betreffend Dauer und/oder Lage der Arbeitszeit – dazu, in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate mit dem Arbeitgeber bestanden hat und die ihm in Textform den Wunsch nach einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in Textform anzeigt haben, eine begründete Antwort in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige zukommen zu lassen. § 18 Abs. 2 Satz 2 TzBfG begrenzt – wie § 7 Abs. 3 Satz 2 TzBfG – die Häufigkeit der begründeten Antworten in Textform.

[1] Richtlinie 1999/70/EG v. 28.6.1999, ABl. Nr. 75, S. 43; EU ArbR/Krebber, 4. Aufl. 2022, § 6 Anh. RL 1999/70/EG, Rz. 2.
[2] BT-Drucks. 14/4374 S. 21.
[3] Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Abl. Nr. 186, S. 105.
[4] BT-Drucks. 20/1636 S. 34.

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