1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 17 TzBfG regelt die Frist zur Erhebung einer Befristungskontrollklage.

 

Rz. 2

Die Vorschrift hat mit Wirkung ab dem 1.1.2001 die Vorgängerregelung in § 1 Abs. 5 BeschFG ersetzt. § 17 Satz 1 und 2 TzBfG entsprechen ihrem Wortlaut nach der früheren Regelung. § 17 Satz 3 TzBfG stellt hingegen eine Neuregelung dar.

2 Anwendungsbereich

 

Rz. 3

Die Klagefrist des § 17 TzBfG erfasst sämtliche befristeten Arbeitsverhältnisse.[1] Dabei kommt es auf die Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob auf dieses die besonderen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes anwendbar sind. Ebenso unerheblich ist es, um welche Art der Befristung es sich handelt. § 17 TzBfG erfasst sowohl Befristungen mit, als auch solche ohne Sachgrund und auch Befristungen aufgrund spezialgesetzlicher Sonderregelung außerhalb des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.[2] Nur so kann der gesetzgeberische Wille verwirklicht werden, durch Einführung einer materiell-rechtlichen Klagefrist zügig Rechtssicherheit herbeizuführen.[3]

 

Rz. 4

Die Klagefrist des § 17 TzBfG umfasst sämtliche Unwirksamkeitsgründe einer Befristung. Dies gilt unabhängig davon, ob diese innerhalb oder außerhalb des Teilzeit- und Befristungsgesetzes liegen und unabhängig davon, ob es sich um bundes- oder landesrechtliche Vorgaben handelt.[4] Wie sich aus dem Zusammenspiel mit § 16 TzBfG ergibt, erfasst die Klagefrist des § 17 TzBfG darüber hinaus – anders als von § 4 Satz 1 KSchG – auch die Unwirksamkeit der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform.[5]

 

Rz. 5

Bei einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Befristung ist zu differenzieren. Macht der Arbeitnehmer geltend, die Befristungsabrede stelle eine überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB dar, so muss er die Klagefrist nach § 17 TzBfG nicht einhalten.[6] Die überraschende Klausel ist gerade nicht Bestandteil des Vertrags geworden. Demgegenüber ist die mangelnde Transparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB innerhalb der Klagefrist des § 17 TzBfG geltend zu machen. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, dass die Befristungsklausel nach § 306 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Folglich liegt eine unwirksame Befristungsabrede vor, die innerhalb der Frist des § 17 TzBfG geltend zu machen ist.[7]

 

Rz. 6

Die Klagefrist des § 17 TzBfG ist auch im Falle der unklaren Zweckbefristung einschlägig.[8] Insoweit problematisch ist allerdings die Frage, wann im Falle mangelnder Bestimmtheit der Zweckerreichung die Klagefrist des § 17 TzBfG zu laufen beginnt.[9]

 

Rz. 7

§ 17 TzBfG gilt nicht bei der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen. In diesem Fall ist keine Klagefrist zu beachten.[10]

Die Nichtanwendung des § 17 TzBfG auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen folgt aus dem Wortlaut von § 17 TzBfG.

Dieser spricht von der Befristung des Arbeitsvertrags. Es geht damit um die Befristung des Arbeitsverhältnisses insgesamt und nicht lediglich um einzelne Bedingungen des Arbeitsverhältnisses. Im Fall einer Befristung einzelner Arbeitsbedingungen ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht gefährdet. Deshalb ist auch der Schutzzweck des § 17 TzBfG nicht einschlägig, schnell Rechtssicherheit für beide Parteien herbeizuführen.

Eine analoge Anwendung scheidet mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus. Der Gesetzgeber hat § 17 TzBfG ausdrücklich nur auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses als Ganzes bezogen.

 

Rz. 8

Der Streit über den Eintritt einer auflösenden Bedingung unterfällt nach § 21 TzBfG ebenfalls der Klagefrist des § 17 TzBfG. Die Klagefrist muss auch im Falle eines auflösend bedingten Arbeitsverhältnisses eingehalten werden und der Streit darüber ist Gegenstand der Bedingungskontrollklage.[11]

 

Rz. 9

Die Frage, ob für Altverträge die Klagefrist des § 17 TzBfG zur Anwendung kommt und wann diese abgelaufen ist, hat sich zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt.[12] Die Klagefrist für sogenannte Altverträge hat am 1.1.2001 mit Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zu laufen begonnen und endete gem. §§ 187, 188, 193 BGB mit Ablauf des 22.1.2001, einem Montag.[13]

[1] BT-Drucks. 14/4374 S. 21; BAG, Urteil v. 4.5.2011, 7 AZR 252/10, BAGE 138, 9 = NZA 2011, 1178.
[2] BAG, Urteil v. 20.7.2022, 7 AZR 239/21, NZA 2022, 1474 = NJW 2022, 3593 = ZTR 2023, 47 zur Befristung nach dem WissZeitVG; BAG, Urteil v. 13.2.2013, 7 AZR 284/11, NZA 2013, 1271 = ZTR 2013, 565; Sievers, TzBfG, 6. Aufl. 2019, § 17 TzBfG, Rz. 2.
[3] Vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 21.
[4] Zum Problem der durch die LPersVG vorgeschriebenen Zustimmung des Personalrats zur Befristung von Arbeitsverhältnissen KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 783 ff.
[5] BAG, Urteil v. 21.11.2013, 6 AZR 664/12, Rn. 68, NZA 2014, 362; BAG, Urteil v. 4.5.2011, 7 AZR 252/10, Rn. 18, BAGE 139, 8 = NZA 2011, 1178.
[7] BAG, Urteil v. 25.10.2017, 7 AZR 632/15, Rn. 19, NZA 2018...

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