Rz. 71

Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bzw. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann sich auch aus dem Gesichtspunkt einer bindenden Zusage des Arbeitgebers ergeben.[1]

Eine bindende Zusage des Arbeitgebers kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen. Im letzteren Falle ist regelmäßig jedoch die Auslegung des Verhaltens bzw. der Erklärungen des Arbeitgebers zunächst vorzunehmen. Eine bindende Zusage setzt jedoch voraus, dass diese von einer vertretungsberechtigten Person auf Seiten des Arbeitgebers zugesagt wird.[2] Nur wenn eine vertretungsberechtigte Person eine entsprechende Zusage dem Arbeitnehmer gegenüber erteilt hat, kommt eine Weiterbeschäftigung bzw. Einstellung des Arbeitnehmers aufgrund einer bindenden Zusage in Betracht. Ist letztere Voraussetzung nicht gegeben, so kann sich ein möglicher Fortsetzungsanspruch daraus ergeben, dass durch das Verhalten des nicht vertretungsberechtigten Vertreters des Arbeitgebers möglicherweise ein objektiver Vertrauenstatbestand begründet wird, der dann ebenfalls zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen kann.[3]

[1] Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski, KSchR, 11. Aufl. 2020, § 15 TzBfG, Rz. 26.
[2] BAG, Urteil v. 24.10.2001, 7 AZR 620/00, AP HRG § 57c Nr. 9 = EzA § 620 BGB Hochschule Nr. 31 = NZA 2003, 153.
[3] S. Rz. 68; KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 17 TzBfG, Rz. 80.

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