Rz. 70

Hat der Arbeitgeber des befristet beschäftigten Arbeitnehmers bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags oder während dessen Laufzeit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer verbindlich in Aussicht gestellt, ihn über den Befristungsablauf hinaus weiter zu beschäftigen, so verhält sich der Arbeitgeber widersprüchlich und treuwidrig i. S. d. § 242 BGB, wenn er sich hernach gleichwohl auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses beruft.

Nach der früheren Rechtsprechung des BAG konnte die Berufung auf eine an sich wirksame Befristung rechtsmissbräuchlich sein, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers berechtigterweise davon ausgehen konnte, er werde im Anschluss an den Zeitvertrag weiterbeschäftigt werden. Allein die subjektive Erwartung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers genügte insoweit jedoch nicht. Vielmehr war es erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsabschluss oder während der Dauer des befristeten Vertrags objektiv einen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte.[1] Die Voraussetzungen für die Schaffung eines objektiv erkennbaren Vertrauenstatbestands hatte der Arbeitnehmer darzulegen und ggf. zu beweisen.[2]

Zwischenzeitlich hat das BAG diese Rechtsprechung dahingehend klargestellt, dass ein Anspruch auf Fortsetzung eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses nicht allein auf einen vom Arbeitgeber gesetzten Vertrauenstatbestand gestützt werden kann.[3]

[1] BAG, Urteil v. 24.10.2001, 7 AZR 620/00, AP HRG § 57c Nr. 9 = EzA § 620 BGB Hochschule Nr. 31 = NZA 2003, 153; BAG, Urteil v. 16.3.1989, 2 AZR 325/88, AP Nr. 8 zu § 1 BeschFG 1985 = EzA BeschFG 1985, § 1 Nr. 7, unter II. 3 c der Gründe; s. Gräfl, § 14, Rz. 63 ff.
[3] BAG, Urteil v. 13.8.2008, 7 AZR 531/07, NZA 2009, 27 = EzA TzBfG § 14 Nr. 52; s. Gräfl, § 14, Rz. 49 ff.

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