Rz. 66

§ 17 Satz 2 TzBfG erklärt schließlich § 7 KSchG ebenfalls für entsprechend anwendbar. § 7 2. Halbsatz KSchG ist für den Fall der Befristungskontrollklage bedeutungslos. § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 7 1. Halbsatz KSchG führt dazu, dass die Befristung bzw. auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses als von Anfang an rechtswirksam gilt, wenn die Rechtsunwirksamkeit einer Befristung bzw. auflösenden Bedingung (§ 21 TzBfG) nicht rechtzeitig i. S. d. § 17 Satz 1 und 3 TzBfG bzw. § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. §§ 5, 6 KSchG geltend gemacht wird. Nach Ablauf der 3-Wochenfrist sind somit alle Unwirksamkeitsgründe geheilt.[1] Wird eine zunächst rechtzeitig erhobene Befristungskontrollklage wieder zurückgenommen, so tritt die Fiktionswirkung ebenfalls ein.[2]

[1] Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 814.
[2] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 17 TzBfG, Rz. 57.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge