Rz. 27

Die bei Feststellungsklagen notwendige Prüfung, ob der klagende Arbeitnehmer an der begehrten Feststellung ein rechtliches Interesse hat (§ 256 ZPO), erübrigt sich im Rahmen der Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG regelmäßig. Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt daraus, dass der betreffende Arbeitnehmer nur mit einer Klage nach § 17 Satz 1 TzBfG die Heilung der Unwirksamkeit der Befristung nach § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG verhindern kann.[1] Erforderlich ist aber auch bei einer Befristungskontrollklage, dass der Arbeitnehmer ein Rechtsschutzbedürfnis hat.[2]

 

Rz. 28

Da § 17 Satz 2 TzBfG lediglich auf die §§ 5-7 KSchG verweist, kommt im Rahmen einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG eine Anwendung der §§ 9, 10 KSchG von vornherein nicht in Betracht.[3] Das Feststellungsinteresse des Arbeitnehmers kann also nicht darauf gestützt werden, dass er nur im Wege der Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung nach §§ 9, 10 KSchG erreichen kann. Diese Möglichkeit hat der Arbeitnehmer im Rahmen der Befristungskontrollklage nicht.

Die Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG ist ausschließlich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Will der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, so bleibt ihm neben der stets möglichen Kündigung und dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags die Möglichkeit, die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG verstreichen zu lassen. Auf diesem Weg kann er die Wirksamkeit der Befristung herbeiführen und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

 

Rz. 29

Neben der punktuellen Befristungskontrollklage ist es dem Arbeitnehmer auch möglich, gleichzeitig hiermit im Wege der Klagehäufung nach § 260 ZPO einen allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO – gerichtet auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses – zu erheben.[4] Mit der Erhebung des allgemeinen Feststellungsantrags erreicht der klagende Arbeitnehmer im Falle der Entscheidung eine solche hinsichtlich des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.

Ein mit der Klage nach § 17 Satz 1 TzBfG erhobener allgemeiner Feststellungsantrag wahrt regelmäßig auch die Klagefrist gegen weitere Befristungstatbestände oder nachfolgend vom Arbeitgeber ausgesprochene Beendigungs- oder Änderungskündigungen.[5]

 

Rz. 30

Verbindet der Arbeitnehmer die Befristungskontrollklage mit einer allgemeinen Feststellungsklage, so ist diese nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen er die Befürchtung ableitet, der Arbeitgeber werde sich auf weitere Beendigungstatbestände im laufenden Verfahren berufen. Unterlässt er eine entsprechende Darlegung, so ist die allgemeine Feststellungsklage als unzulässig abzuweisen.

 

Rz. 31

Ob der Arbeitnehmer mit der Befristungskontrollklage zugleich eine allgemeine Feststellungsklage erhoben hat, kann zweifelhaft sein, wenn der Arbeitnehmer lediglich an den Befristungskontrollantrag die Floskel "sondern darüber hinaus fortbesteht" anhängt. Dabei handelt es sich regelmäßig lediglich um einen floskelhaften Zusatz, dem keine selbständige prozessuale Bedeutung beigemessen werden kann.[6]

 

Rz. 32

Neben der punktuellen Befristungskontrollklage und einem möglichen allgemeinen Feststellungsantrag kann der klagende Arbeitnehmer darüber hinaus im Wege der Klagehäufung auch noch einen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss erheben. Insoweit gilt nichts anderes als bei einer Kündigungsschutzklage. Die Grundsätze der Entscheidung des Großen Senates des BAG[7] gelten auch im Rahmen einer Befristungskontrollklage (BAG, Urteil v. 15.3.1989, 7 AZR 264/88[8]; BAG, Urteil v. 19.1.2005, 7 AZR 115/04[9]).

Im Falle der Erhebung eines Weiterbeschäftigungsantrags, um die Zwangsvollstreckung aus einem entsprechenden Weiterbeschäftigungstitel zu ermöglichen, ist der Formulierung des Klageantrags besonderes Augenmerk zu widmen, um nicht insoweit eine Klageabweisung als unzulässig zu riskieren. Beantragt der Arbeitnehmer etwa lediglich eine Weiterbeschäftigung zu den seitherigen unveränderten Arbeitsbedingungen, so ist dieser Klageantrag mangels Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.[10] Um einen vollstreckungsfähigen Inhalt zu erreichen, ist der Antrag auf Weiterbeschäftigung zu präzisieren. Die vertragliche Tätigkeit des Arbeitnehmers ist inhaltlich genau zu bezeichnen.[11] Der Arbeitnehmer kann nur die Weiterbeschäftigung mit solchen Tätigkeiten verlangen, auf die er arbeitsvertraglich einen Anspruch hat. Folglich ist in den Antrag entweder eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung aufzunehmen oder aber ein präziser Hinweis auf die arbeitsvertraglich geregelte Beschäftigung erforderlich.[12]

Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschäftigungstitel richtet sich nach § 888 ZPO und erfolgt durch das Prozessgericht des ersten Rechtszuges im Wege der Verhängung von Zwangsgeld und Zwang...

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