Rz. 19
Die Befristungskontrollklage ist grundsätzlich beim nach § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 12 ff. ZPO örtlich zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Wird die Klage vor einem örtlich unzuständigen Arbeitsgericht erhoben, so ist dies für die Fristwahrung unschädlich, wenn die Zuständigkeit nicht gerügt oder der Rechtsstreit nach § 48 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Gericht verwiesen wird.[1]
Rz. 20
Wurde die Befristungskontrollklage bei einem Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit erhoben, so wahrt die Klageerhebung bei einem dem Rechtsweg nach unzuständigen Gericht ebenfalls die Klagefrist. Nach § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG werden die Wirkungen der Rechtshängigkeit in prozessualer wie in materiell-rechtlicher Hinsicht auch in diesem Fall gewahrt.[2]
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