Rz. 89

Von entscheidender Bedeutung für die Kombination von Zweck- und Zeitbefristung (Doppelbefristung) ist, ob bei Fortsetzung über den 1. Beendigungstatbestand das Arbeitsverhältnis mit der 2. vereinbarten Befristung endet.

 
Praxis-Beispiel

Es wird mit B vereinbart:

"Das Arbeitsverhältnis endet mit der Rückkehr des erkrankten Arbeitnehmers F, spätestens jedoch am 31.10."

F nimmt am 20.9. seine Tätigkeit wieder auf. Eine Mitteilung an B über die Zweckerreichung durch die Personalabteilung unterbleibt. B setzt seine Tätigkeit fort.

Endet das Arbeitsverhältnis mit dem 31.10. oder ist nach § 15 Abs. 6 TzBfG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entstanden?

 

Rz. 90

Nach Backhaus greift die Auffangwirkung der Doppelbefristung bei § 15 Abs. 6 TzBfG nicht. Die vereinbarte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der 2. Befristung sei unwirksam, da § 15 Abs. 6 TzBfG unabdingbar die Fortsetzung auf unbestimmte Zeit festlege.[1]

 

Rz. 91

In der wirksam vereinbarten kalendermäßigen Befristung liegt jedoch keine nach § 15 Abs. 6 TzBfG abdingende Vereinbarung. Die Vertragsparteien haben nicht die Rechtsfolge des § 15 Abs. 6 TzBfG ausgeschlossen, vielmehr eine wirksame Beendigungsvereinbarung getroffen. Die Fortsetzung erfolgt auf der Grundlage dieser Vereinbarung. Diese ist durch § 22 TzBfG nicht ausgeschlossen.[2] Zum gleichen Ergebnis kommt inzwischen das BAG. Die Fiktionswirkung des § 15 Abs. 6 TzBfG sei im Wege der konkretisierenden Rechtsfortbildung einzuschränken, da sonst Sinn und Zweck der Norm nicht erreicht werden könnte.[3] Für die Praxis bietet sich daher die Doppelbefristung von Zweck- und Zeitbefristung als Gestaltungsmöglichkeit weiterhin an. Gleiches gilt bei einer Verbindung von auflösender Bedingung und Zeitbefristung.[4]

[1] APS/Backhaus, 6. Aufl. 2022, § 15 TzBfG, Rz. 90 ff.
[2] Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 56; HaKo/Mestwerdt, 7 Aufl. 2021, § 15 TzBfG, Rz. 29; Laux/Schlacher/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 15 TzBfG, Rz. 26; ähnlich Sowka, DB 2002, 1158; für telelogische Reduktion Meinel/Heyn/Herms/Meinel, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 15 TzBfG, Rz. 74; KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 3 TzBfG, Rz. 54; s. Gräfl, § 3, Rz. 23.
[4] BAG, Urteil v. 26.6.2011, 7 AZR 6/10, NZA 2011, 1346; das BAG geht dabei bei der Vereinbarung "Für die Dauer der Erkrankung" von einer auflösenden Bedingung aus.

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