Rz. 89
Von entscheidender Bedeutung für die Kombination von Zweck- und Zeitbefristung (Doppelbefristung) ist, ob bei Fortsetzung über den 1. Beendigungstatbestand das Arbeitsverhältnis mit der 2. vereinbarten Befristung endet.
Es wird mit B vereinbart:
"Das Arbeitsverhältnis endet mit der Rückkehr des erkrankten Arbeitnehmers F, spätestens jedoch am 31.10."
F nimmt am 20.9. seine Tätigkeit wieder auf. Eine Mitteilung an B über die Zweckerreichung durch die Personalabteilung unterbleibt. B setzt seine Tätigkeit fort.
Endet das Arbeitsverhältnis mit dem 31.10. oder ist nach § 15 Abs. 6 TzBfG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entstanden?
Rz. 90
Nach Backhaus greift die Auffangwirkung der Doppelbefristung bei § 15 Abs. 6 TzBfG nicht. Die vereinbarte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der 2. Befristung sei unwirksam, da § 15 Abs. 6 TzBfG unabdingbar die Fortsetzung auf unbestimmte Zeit festlege.[1]
Rz. 91
In der wirksam vereinbarten kalendermäßigen Befristung liegt jedoch keine nach § 15 Abs. 6 TzBfG abdingende Vereinbarung. Die Vertragsparteien haben nicht die Rechtsfolge des § 15 Abs. 6 TzBfG ausgeschlossen, vielmehr eine wirksame Beendigungsvereinbarung getroffen. Die Fortsetzung erfolgt auf der Grundlage dieser Vereinbarung. Diese ist durch § 22 TzBfG nicht ausgeschlossen.[2] Zum gleichen Ergebnis kommt inzwischen das BAG. Die Fiktionswirkung des § 15 Abs. 6 TzBfG sei im Wege der konkretisierenden Rechtsfortbildung einzuschränken, da sonst Sinn und Zweck der Norm nicht erreicht werden könnte.[3] Für die Praxis bietet sich daher die Doppelbefristung von Zweck- und Zeitbefristung als Gestaltungsmöglichkeit weiterhin an. Gleiches gilt bei einer Verbindung von auflösender Bedingung und Zeitbefristung.[4]
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