Rz. 87

Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den vertraglich wirksam vereinbarten Beendigungszeitpunkt bedarf nach § 99 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Die Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes ist eine mitbestimmungspflichtige Einstellung.[1] Entscheidet sich der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer bewusst über das Vertragsende hinaus zu beschäftigen, liegt daher auch dann eine Einstellung nach § 99 BetrVG vor, wenn der Fortsetzung keine Vereinbarung zugrunde liegt und das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach § 15 Abs. 6 TzBfG begründet wird.[2]

 

Rz. 88

Allerdings setzt die Fiktion des § 15 Abs. 6 TzBfG nicht zwingend die bewusste Weiterbeschäftigung voraus.[3] Hat der Arbeitgeber Kenntnis von den für die Entscheidung über das Fortbestehen maßgebenden Umstände, entsteht ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit auch dann, wenn dies dem Arbeitgeber nicht bewusst ist. In diesem Fall liegt keine Entscheidung des Arbeitgebers vor, sodass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausscheidet.[4] Es fehlt wie bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Folge einer gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit einer Befristung am Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers.

[2] Fitting, BetrVG, 30. Aufl. 2020, § 99 BetrVG, Rz. 38a.
[3] S. Rz. 76.
[4] Strittig wie hier APS/Backhaus, 6. Aufl. 2022, § 15 TzBfG, Rz. 95; a. A. KR/Krumbiegel, 13. Aufl. 2022, § 625 BGB, Rz. 36; Nehls, DB 2001, 2718, 2722.

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