Rz. 64

In dem Bestreben, zur Erhöhung der Rechtssicherheit die allgemeinen Vorschriften zu befristeten Arbeitsverhältnissen zusammenhängend zu regeln[1] wurde § 625 BGB für befristete Arbeitsverhältnisse durch § 15 Abs. 6 TzBfG ersetzt.

§ 625 BGB gilt weiterhin bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach sonstigen Beendigungssachverhalten wie Kündigung, Anfechtung oder Aufhebung des Arbeitsvertrags.[2]

 

Rz. 65

Ob für kalendermäßig befristete Arbeitsverhältnisse inhaltlich eine Änderung eingetreten ist, hängt davon ab, ob Änderungen im Wortlaut mehr als redaktionelle Änderungen sind.[3] Unterschiedliche Konsequenzen bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei Kündigung (§ 625 BGB) und Befristung (§ 15 Abs. 6 TzBfG) sind kaum begründbar, jedoch zumindest bei der Frage der Abdingbarkeit gewollt. Während bei § 625 BGB die Abdingbarkeit anerkannt ist[4], ist § 15 Abs. 6 TzBfG nach § 22 TzBfG nicht abdingbar.

Neue Regelungen enthält die Vorschrift für die Zweckbefristung, wobei insbesondere das Zusammenwirken von § 15 Abs. 2 TzBfG mit § 15 Abs. 6 TzBfG eine Reihe von im Schrifttum strittigen Fragen aufwirft.[5]

 

Rz. 66

Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 6 TzBfG ist wie § 625 BGB ein Tatbestand des schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion.[6] Die Fiktion beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses.

Aus diesem Grund ist die Bestimmung im Falle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.[7] § 15 Abs. 6 TzBfG setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis als Ganzes sein Ende gefunden hat.[8]

 

Rz. 67

Ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht auch, wenn ein befristetes Probearbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt wird.[9] Für die Weiterarbeit im Anschluss an ein Berufsausbildungsverhältnis gilt § 24 BBiG als Spezialregelung zu den §§ 625 BGB, 15 Abs. 5 TzBfG.[10]

[1] BT-Drucks. 14/4374 S. 14.
[2] BAG, Urteil v. 20.3.2018, 9 AZR 479/16, NZA 2018, 943, Rz. 27.
[3] S. Rz. 70 ff.
[4] Vgl. KR/Krumbiegel, 13. Aufl. 2022, § 625 BGB, Rz. 11.
[5] S. hierzu Rz. 31 ff.
[6] BAG, Urteil v. 3.9.2003, 7 AZR 106/03, NJW 2004, 1126; BAG, Urteil v. 11.8.1988, 2 AZR 53/88, AP BGB § 625 Nr. 5; KR/Krumbiegel, 13. Aufl. 2022, § 625 BGB, Rz. 4; HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 15, Rz. 72.
[10] BAG, Urteil v. 20.3.2018, 2 AZR 479/17, NZA 2018, 943.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge