Rz. 56

Der Vertrag auf Lebenszeit kann auf die Lebenszeit des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers oder einer dritten Person abstellen.[1] Da der Gesetzgeber in § 15 Abs. 5 TzBfG die längerfristige Bindung des Arbeitgebers ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit zugelassen hat, führt die lange Dauer der Bindung nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrags nach § 138 BGB.[2]

 

Rz. 57

Die Verpflichtung auf Lebenszeit muss sich eindeutig aus den Abreden ergeben. Ein Bindungswille auf Lebenszeit ist im Arbeitsverhältnis ungewöhnlich. Dies muss bei der Auslegung berücksichtigt werden.

 
Praxis-Beispiel

Nach BAG, Urteil v. 25.3.2004, 2 AZR 153/03[3]:

"Das Arbeitsverhältnis ist nicht ordentlich kündbar. Es gilt auf Lebenszeit des Arbeitgebers und endet mit dessen Tod."

Hier liegt ein Arbeitsverhältnis auf Lebenszeit vor mit einem Sonderkündigungsrecht des Arbeitnehmers nach § 15 Abs. 5 TzBfG.

 

Rz. 58

Da es sich um eine Zweckbefristung handelt, bedarf die Vereinbarung nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform.[4] Eine konkludente Vereinbarung, die ohnehin kaum denkbar ist[5], verstößt gegen § 14 Abs. 4 TzBfG mit der Rechtsfolge, dass der Arbeitnehmer die Kündigungsmöglichkeit nach § 16 Satz 2 TzBfG hat und auf das Sonderkündigungsrecht des § 15 Abs. 5 TzBfG nicht angewiesen ist.

 
Hinweis

Die Zusage einer Lebens- oder Dauerstellung ist keine Anstellung auf Lebenszeit nach § 15 Abs. 5 TzBfG. Durch Auslegung ist zu ermitteln, ob und welche rechtliche Bedeutung eine solche Zusage hat[6], wobei die Rechtsprechung durch Auslegung im Einzelfall zu einer ganzen Bandbreite von Möglichkeiten gekommen ist.[7]

[1] BT-Drucks. 14/4374 S. 20 zu § 15 Abs. 4 TzBfG; APS/Backhaus, 6. Aufl. 2022, § 15 TzBfG, Rz. 33; KR/Krumbiegel, 13. Aufl. 2022, § 624 BGB, Rz. 9.
[3] BB 2004, 2303.
[4] APS/Backhaus, 6. Aufl. 2022, § 15 TzBfG, Rz. 35; a. A. KR/Krumbiegel, 13. Aufl. 2022, § 624 BGB, Rz. 11.
[5] KR/Krumbiegel, 13. Aufl. 2022, § 624 BGB, Rz. 11; APS/Backhaus, 6. Aufl. 2022, § 15 TzBfG, Rz. 34 verlangen massive Anhaltspunkte.
[6] Allgemeine Ansicht vgl. nur MünchKomm/Engshuber, Bd. 5, 9. Aufl. 2023, § 15 TzBfG, Rz. 37; Annuß/Thüsing/Maschmann, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 15 TzBfG, Rz. 13.
[7] Ausführlich KR/Krumbiegel, 13. Aufl. 2022, § 624 BGB, Rz. 13 ff.

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