Rz. 52

Wird ein Arbeitsvertrag auf Lebenszeit oder für länger als 5 Jahre eingegangen, soll durch § 15 Abs. 5 TzBfG eine überlange Bindung verhindert werden und mit dem eingeräumten Kündigungsrecht dem Schutz der persönlichen Freiheit des Arbeitnehmers dienen.[1] Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 624 BGB und verdrängt diese für alle Arbeitsverhältnisse, gleich welcher Art.

 

Rz. 53

Für Dienstverhältnisse, damit auch für arbeitnehmerähnlich Beschäftigte, gilt weiterhin § 624 BGB.[2] § 15 Abs. 5 TzBfG ist nach § 22 Abs. 1 TzBfG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abdingbar.

§ 15 Abs. 5 TzBfG kommt nach § 21 TzBfG auch bei Verträgen mit einer auflösenden Bedingung zur Anwendung.

 

Rz. 54

Da § 15 Abs. 5 TzBfG den Arbeitnehmer vor einer übermäßig langen Bindung schützen will, kommt die Vorschrift nur dann zur Anwendung, wenn eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer innerhalb der in § 15 Abs. 5 TzBfG geregelten Laufzeiten ausgeschlossen ist. Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung, kann bereits begrifflich kein Vertrag auf Lebenszeit einer Person oder über einen längeren Zeitraum als 5 Jahre vorliegen.

 

Rz. 55

Da es um die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers geht, fallen einzelvertragliche oder tarifliche Regelungen, die nur die Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber einschränken, wie z. B. Ausschluss der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber abhängig von Lebensalter und Betriebszugehörigkeit, nicht unter § 15 Abs. 5 TzBfG.[3]

[2] Meinel/Heyn/Herms/Meinel, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 15 TzBfG, Rz. 43.
[3] KR/Krumbiegel, 13. Aufl. 2022, § 624 BGB, Rz. 22; ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 15 TzBfG, Rz. 18.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge