Rz. 12

Das wirksam kalendermäßig befristete Arbeitsverhältnis endet automatisch zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt (Zeitablauf). Dieser muss nicht zwingend als Datum aufgenommen gewesen sein.[1] Bei einer vereinbarten Befristung wie "Für die Dauer der Frankfurter Buchmesse" endet das befristete Arbeitsverhältnis mit dem letzten Tag der Buchmesse. Das Arbeitsverhältnis kann an jedem beliebigen Tag enden, auch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag.[2] § 193 BGB kommt nicht zur Anwendung. Bei einer vereinbarten Uhrzeit innerhalb eines Tages endet das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt. Bei einer Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren berechnet sich der Fristbeginn nach § 187 Abs. 2 BGB und das Fristende nach § 188 Abs. 2, 3 BGB.[3]

 
Praxis-Beispiel

Die Parteien vereinbaren am 15.7. ein befristetes Arbeitsverhältnis für ein Vierteljahr. Vereinbarter Arbeitsbeginn ist der 30.8.

Der Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme zählt nach § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB mit, sodass die Frist mit dem 31.8. beginnt. Nach § 188 Abs. 2 BGB endet die Vierteljahresfrist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Dies wäre der 31.11. Da dieser Kalendertag fehlt, endet nach § 188 Abs. 3 BGB die Frist mit dem letzten Tag des letzten Monats, damit mit dem 30.11.

[1] Zur Definition der kalendermäßigen Befristung s. Gräfl, § 3, Rz. 6 ff.
[2] Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 700.
[3] HK-ArbR/Tillmanns, 5. Aufl. 2022, § 15 TzBfG, Rz. 2.

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