Rz. 1

Im Anschluss an die gesetzlichen Bestimmungen zur Zulässigkeit von Befristungen in § 14 TzBfG regelt § 15 TzBfG die Rechtsfolgen wirksamer Befristungen, gefolgt von den Regelungen in § 16 TzBfG zu den Rechtsfolgen unwirksamer Befristungen. § 15 TzBfG hat dabei verschiedene gesetzliche Regelungen ersetzt und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kodifiziert:

 

Rz. 2

Da § 15 TzBfG allgemeine Regelungen zur Befristung enthält, kommt § 15 TzBfG auch bei spezialgesetzlich geregelten befristeten Arbeitsverhältnissen zur Anwendung, es sei denn, es liegen besondere abweichende Regelungen vor.[1] Wenn § 23 TzBfG bestimmt, dass besondere gesetzliche Regelungen über Befristungen unberührt bleiben, ergibt sich hieraus umgekehrt, dass allgemeine Regelungen wie § 15 TzBfG anwendbar bleiben.

 
Praxis-Beispiel

Da § 1 Abs. 2 des "Gesetzes über befristete Arbeitsverhältnisse mit Ärzten in der Weiterbildung" nur die Zeit- nicht aber die Zweckbefristung zulässt, kann § 15 Abs. 2 TzBfG nicht zur Anwendung kommen. Wird der Arzt bei einer Zeitbefristung über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus beschäftigt, kann jedoch nach § 15 Abs. 6 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen.[2]

 

Rz. 3

§ 15 TzBfG ist unabdingbar. Von dieser Vorschrift kann nach § 22 TzBfG weder durch Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen noch durch einzelvertragliche Vereinbarungen zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen sind grundsätzlich zulässig.[3]

 

Rz. 4

§ 15 Abs. 2, 4 und 6 TzBfG findet nach § 21 TzBfG auch auf auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse Anwendung. Dies spielt in der Praxis insbesondere bei der Vereinbarung der Erwerbsminderung als auflösende Bedingung eine Rolle.

 

Rz. 5

Bei der befristeten Vereinbarung einzelner Vertragsbedingungen kommt § 15 TzBfG nicht zur Anwendung, da das TzBfG nicht auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen anzuwenden ist.[4] Dies gilt auch für § 15 Abs. 6 TzBfG.[5]

[1] BT-Drucks. 14/4374 S. 22; Preis/Gotthardt, DB 2000, 2074.
[2] Ausführlich zum ÄArbVtrG s. Gräfl, § 23, Rz. 40 ff.
[3] S. Rambach, § 22, Rz. 4; Meinel/Heyn/Herms/Herms, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 22 TzBfG, Rz. 7.
[5] BAG, Urteil v. 3.9.2003, 7 AZR 106/03, NZA 2004, 255; HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 15 TzBfG, Rz. 74.

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